Urlaubsanspruch in Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit

In Foren tauchen immer wieder Fragen nach Urlaubsansprüchen rund um die Schwangerschaft auf - ich möchte daher kurz die Rechtslage zusammenfassen. 

Urlaub im Beschäftigungsverbot und Mutterschutz 


Bekommt eine Schwangere ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, wirkt sich dies nicht auf den Urlaubsanspruch aus - er besteht in vollem Umfang fort. Sowohl für Zeiten in denen ein Beschäftigungsverbot besteht als auch für Zeiten des Mutterschutzes gilt § 17 Mutterschutzgesetz: 

§ 17 Erholungsurlaub


Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Schwangere am Strand

Bis zum Jahr 2017 bestand Unsicherheit bezüglich von bereits vor dem Beschäftigungsverbot genehmigtem Urlaub. Das Bundesarbeitsgericht hatte 1994 entschieden (9 AZR 384/92), dass Urlaub verfällt, wenn er bereits beantragt und genehmigt wurde. Darauf beriefen sich viele Arbeitgeber und strichen munter bereits beantragte Urlaubstage. Mit der Einführung des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2002 war dies jedoch hinfällig, da dieses eine solche Regelung nicht enthielt. Dies hat das BAG nun auch noch mal explizit mit Urteil (9 AZR 575/15) klargestellt. 

Urlaubsanspruch in der Elternzeit 


In der Elternzeit entsteht kein Urlaubsanspruch - allerdings darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub nur um den Anspruch für volle genommene Elternzeitmonate kürzen. Wird das Baby beispielsweise am 18. März geboren, dann endet der Mutterschutz am 15. Mai (nach 8 Wochen). Danach beginnt die Elternzeit. Gekürzt werden darf der Urlaubsanspruch dann nur für die "vollen" Elternzeitmonate Juni bis Dezember - also um 7 Monate. Das gilt auch auch für den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen.

Wenn Papa zwei Monate Elternzeit nimmt, dann haben vor allem diejenigen Pech, deren Kind an einem 1. das Licht der Welt erblickte - bleibt Papa vom 1. Juni für 2 Monate daheim, werden ihm die vollen Elternzeit(kalender)monate Juni und Juli vom Jahresurlaub abgezogen (1/6). Wird das Baby hingegen am 2. Juni geboren geboren, dann bleibt Papa bis zum 1. August zu Hause und kommt nur auf einen vollen Elternzeit(kalender)monat - den Juli - und es wird nur 1/12 des Urlaubsanspruches gekürzt.

Gelegentlich erwägen Mütter, den Urlaub an den Mutterschutz ranzuhängen, um noch ein paar voll bezahlte Tage zu haben - dies ist aber bei Elterngeldbezug nicht sinnvoll, weil man Elterngeldtage verliert. Diese werden nicht hinten angehangen, sondern verfallen. Sinnvoller ist es, den Urlaub an die Elternzeit zu hängen. 

Verfällt Urlaub, der wegen der Schwangerschaft nicht genommen werden konnte?


Urlaub, der wegen Schwangerschaft nicht genommen werden konnte, verfällt nicht. Er kann in das Jahr, in dem man aus der Elternzeit zurück kehrt und das darauf folgende Jahr übertragen werden. Wird das Baby also am 15. Oktober 2013 geboren und werden zwei Jahre Elternzeit genommen, kehrt man im Oktober 2015 an den Arbeitsplatz zurück. Der Urlaub kann bis zum 31.12.2016 genommen werden. Entgegen früherer Regelungen verringert sich der Urlaub auch nicht bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit. Wurden beispielsweise 5 Tage Urlaub in einer Vollzeittätigkeit mit 5-Tage-Woche erarbeitet, wurde früher bei einer Tätigkeit von nunmehr 3 Tagen der Urlaub entsprechend auf 3 Tage heruntergerechnet - dies ist nach dem Urteil C-486/08 des EuGH vom 22.04.2010 nicht mehr möglich. Bei einer Auszahlung ist zudem das ursprüngliche Gehalt der Vollzeit zugrunde zu legen. 

Drei Frauen, zwei schwanger, eine mit Baby

Urlaub während einer Teilzeit in Elternzeit 


Wird eine Teilzeittätigkeit während oder nach der Elternzeit aufgenommen, wird der Urlaubsanspruch entsprechend der Arbeitstage gekürzt - die Anzahl der Stunden ist dabei nicht maßgeblich. Wird also nur noch 3 Tage die Woche gearbeitet, werden aus einem Jahresurlaub von 30 Tagen nur noch 18 Tage. Natürlich müssen dann in einer Arbeitswoche auch nur 3 Tage Urlaub genommen werden, um eine Woche Urlaub zu haben. Halbe Urlaubstage werden in Übrigen immer aufgerundet!

Wenn Du weitere Fragen zu Urlaubsansprüchen hast, schreibe und einen Kommentar - wir ergänzen den Artikel gerne um weitere Sachverhalte! 

© Danielle

25 Kommentare:

  1. Hallo!
    Ich befinde mich im Moment in einem vom Frauenarzt ausgestellten Beschäftigungsverbot. Meine Frage ist nun: Wenn ich vorhabe, Urlaub zu Buchen und anzutreten (während des BV), muss ich das beim AG genehmigen lassen und wird mir das von meinem verbleibenden Urlaubsanspruch abgezogen?
    Allgemein gibt es vom AG aus Probleme mit dem Resturlaub. Es gibt bei uns im QMS eine betriebsinterne Regelung, das bei BV der Urlaub auf 10 Tage runtergekürzt wird. Ist das überhaupt rechtlich möglich? Ich hätte nämlich inkl. Mutterschutz noch Anspruch auf 31 Tage Urlaub, d.h. sie würden mir ganze 21 Tage voll bezahlten Urlaub einfach streichen.
    Selbst beim Gewerbeaufsichtsamt bekomme ich keine widersprüchliche Aussagen.

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    1. Hallo,

      also QMS-Regelungen können keine gesetzlichen Ansprüche aushebeln und der Gesetzgeber hat klar vorgesehen, dass Mütter wegen ihrer Schwangerschaft nicht benachteiligt werden dürfen. Das gilt sowohl für das Beschäftigungsverbot als auch für den Mutterschutz. Daher kann der Urlaub nicht einfach auf 10 Tage gekürzt werden.

      Für eine Reise während des Beschäftigungsverbotes benötigst Du keinen genehmigten Urlaub - für diese Zeit bist Du nicht rechenschaftspflichtig und kannst ohne weiteres verreisen - ohne dass Urlaubstage dafür genommen werden müssen. Ich würde mir aber vom Arzt bescheinigen lassen, dass eine Reise unbedenklich ist.

      Viele Grüße und gute Reise!

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  2. Der letzte Satz sollte heißen: selbst vom Gewerbeaufsichtsamt bekomme ich widersprüchliche Aussagen, bzw. Keine klaren Aussagen.

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  3. Hallo, ich brauche Hilfe

    Ich habe nach 2 JAhren EZ wieder begonnen zu arbeiten und im Juni 16 Resturlaubstage genommen. Dies war so gewünscht und auch ok,. Ich arbeite 4 Tage/Woche a 5 Std.
    Nun meine Frage....ich bekomme das Urlaubsgeld zwar aber nicht den Satz den ich damals erhalten habe. Damals als Vollzeitkraft habe ich 80 Euro am Tag erhalten. Der Urlaub ist noch aus der Zeit als Vollzeitkraft.

    Jetzt bekomme ich nur den Satz des laufenden Monats, das ist doch nicht korrekt oder?
    Grüße Alex

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    1. Hallo Alex,

      das Urlaubsgeld orientiert sich tatsächlich am derzeitigen Verdienst - ob der Urlaub während einer Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit "erarbeitet" wurde, spielt keine Rolle. Du musst bei 4 Tagen in der Woche jedoch auch nur 4 Tage Urlaub nehmen - der Urlaubsanspruch darf nicht auf Teilzeit runter gerechnet werden, wenn er in Vollzeit entstand.

      Viele Grüße!

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  4. " Achtung! Hat man vor dem Beschäftigungsverbot einen Urlaub beantragt, der genehmigt wurde und dann in die Zeit des Beschäftigungsverbotes fällt, gilt dieser Anspruch als erfüllt! "

    Ich muß vom Betrieb aus jedes Jahr im Januar meinen gesamten Jahresurlaub verplanen und nach Teambesprechung wird dieser dann quasi genehmigt. Nun bin ich seit 28.Juni 2013 im BV und hatte bisher nur im Mai 4Tage Urlaub. Verfällt dann mein gesamter restlicher Urlaub, oder was bedeutet das jetzt für mich????

    glg Juanio

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    1. Hallo!
      meine frage steht unter deiner,habe ein ähnliches Problem ich würde mich freuen sobald du da antwort hast es vielleicht mitzuteilen,ich muß nämlich immer schon im Oktober für das nächste jahr den Jahresurlaub verplanen,das kann doch nicht sein das dieser dann verfällt!!!!!!!!

      GRUß MELANIE

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    2. Hallo,

      erst mal Entschuldigung für die verspätete Antwort. Meine Ausführungen beruhen auf der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.08.1994 - 9 AZR 384/92. In diesem Falle verfiel in der Tat der komplette zum Jahresanfang geplante Urlaub. Ich habe jetzt nochmal genauer nachgelesen und den Beitrag entsprechend überarbeitet. Euer Unrechtsempfinden hat da also nicht geirrt :-).
      Viele Grüße!

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  5. Hallo!
    ich habe hier gelesen,das der Urlaub bei einem beschäftigungsverbot nicht verfällt,außer man hat ihn vorher geplant,meine frage ist nun,meine tochter ist im Oktober 2012 geboren ,ich hatte ab Februar ein beschäftigungsverbot vom Frauenarzt,wir müssen aber immer im Oktober für das kommende jahr den gesammten Urlaub verplanen,das heißt Oktober 2011 für 2012 30 tage Urlaub,da kann ich och nicht ahnen,das ich im Februar schwanger bin und ein beschäftigungsverbot bekomme,ist der Urlaub nun futsch?zudem wir nicht gerechnet hatten das es mit der künstlichen befruchtung so schnell klappen würde!!!
    es wäre doch unfähr wenn der Urlaub nun hinfällig ist zumal der AG verlangt den Urlaub im voraus zu planen!
    Bitte um Rat...

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  6. hallo!
    ich verstehe nur nicht ganz?oben steht doch das das urteil keine Relevanz hat da das Mutterschutzgesetz 2002 überarbeitet worden ist,ist der Urlaub nun weg wenn er vorher geplant worden ist oder nicht?
    danke nochmal!

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    1. Richtig - das Urteil hat keine Relevanz mehr - die Gesetzesänderung erfolgte danach und ändert es damit entsprechend. Es gilt nunmehr (ausschließlich) § 17 MuSchG und der sieht solch eine Einschränkung NICHT vor! Das heißt: Der Urlaub ist nicht weg.

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  7. das klingt ja super,man liest im netz so viel darüber,da qualmt einen der kopf,ich klammere mich nun zu100%an ihre aussage,vielen dank nochmal für die schnellen antworten,weiter so!ein großes Lob.....

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  8. Hallo!
    Meine Tochter ist im September 2012 zur Welt gekommen. U.a. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes habe ich 2012 nicht den kompletten, mir zustehenden Urlaub nehmen können - 15 Tage Resturlaub blieben übrig.
    Vom 1.2.2013 bis zum Ende meiner Elternzeit im September 2013 habe ich Teilzeit gearbeitet und arbeitet nun wieder Vollzeit.
    Den Resturlaub aus 2012 müsste ich doch eigentlich bis zum 31.12.2014 nehmen können, oder? Mein Arbeitgeber sagt nun aber, dass immer erst der alte Urlaub "abgearbeitet" wird und erst dann der neue Urlaubsanspruch aus 2013. Dies hat zur Folge, dass ich eigentlich den gesamten Urlaub aus 2012 und 2013 bis zum 31.03.2014 nehmen müsste. Aus meiner Sicht wäre es doch logischer, wenn erst der Urlaub "benutzt" wird, der zuerst verfällt. Oder sehe ich das falsch?

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    1. Hallo,
      leider irrt Dein Arbeitgeber - das Gegenteil ist der Fall. Du kannst bestimmen, welcher Urlaub genommen wird (§ 366 BGB):

      "(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt."

      Bestimmst Du nichts, dann gilt automatisch der neuere Urlaub als genommen,denn:

      "(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt."

      Da Dein "alter" Urlaub die höhere Sicherheit (=längere Laufzeit) bietet, wird zuerst der Urlaub mit der niedrigeren Sicherheit aufgebraucht.

      Herzliche Grüße!

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    2. Hallo,
      super! Also ist es so, wie ich es mir erhofft hatte! Danke für die schnelle Hilfe!

      Viele Grüße!

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  9. Hallo, brauche mal info.
    Aber erstmal ein dickes Lob für die Verfasser des heiß diskutierten Themas und die Zusammenfassung.
    Vielleicht kann ich hier auch interessante andere Gesichtspunkte zu meiner Situation bedenken.
    Also Ende 2011 hab ich ein individuelles beschaftigungsverbot erhalten, hab nach der Geburt ein Jahr Elternzeit genommen, bin in der Zeit wieder schwanger geworden und erhielt nach der oben genannten Elternzeit direkt wieder ein individuelles beschaftigungsverbot bis zur Geburt meines weiteren Kindes. Wieder ein Jahr Elternzeit.
    Jetzt meine Frage: besteht weiterhin der Urlaubsanspruch von vor der ersten Elternzeit?
    Oder gibt es dies bzgl. Aktuelle Rechtsprechung?

    Danke für jegliche Anregung und Wissens Erweiterung.

    Ganz lieben gespannten Gruß

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    1. Hallo,

      Rechtsgrundlage ist auch hier § 17 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG):
      "Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."

      Das Bundesfamilienministerium hat eine Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit herausgegeben, dort steht auf Seite 81:
      "Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum. Folglich werden Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, in dem die erste Elternzeit begonnen hat, weiter übertragen, wenn der noch zustehende Erholungsurlaub nach dem Ende der ersten Elternzeit aufgrund einer weiteren Elternzeit nicht beansprucht werden konnte."

      Wenn also Deine zweite Elternzeit endet, dann hast Du bis zum Ende des Folgejahres Zeit, den Urlaub aufzubrauchen.

      Viele Grüße!
      Danielle

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    2. Ich danke für diese präziese Antwort. Bringt mich echt weiter. :-)

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  10. Liebe Danielle!
    Danke für Deinen Artikel und überhaupt für die ganze Webseite - habe schon so viele Anregungen bekommen! Und dank dieses Artikels habe ich vom neuen Urteil bezüglich Urlaub während des Beschäftigungsverbotes erfahren. Mein Arbeitgeber hatte mir nämlich mitgeteilt, dass mein Urlaub als genommen gilt aufgrund des Urteiles aus1994. Dank deines Artikels wusste ich nun vom neuen Urteil, habe nachgehakt und bekomme nun Resturlaub!
    Danke Dir!

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  11. Liebe Danielle!
    Danke für Deinen Artikel und überhaupt für die ganze Webseite - habe schon so viele Anregungen bekommen! Und dank dieses Artikels habe ich vom neuen Urteil bezüglich Urlaub während des Beschäftigungsverbotes erfahren. Mein Arbeitgeber hatte mir nämlich mitgeteilt, dass mein Urlaub als genommen gilt aufgrund des Urteiles aus1994. Dank deines Artikels wusste ich nun vom neuen Urteil, habe nachgehakt und bekomme nun Resturlaub!
    Danke Dir!

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  12. Ich hab in eurem Stichwortverzeichnis leider nichts dazu gefunden: Würde mich über einen separaten Artikel nur zum Thema Mutterschutz von A bis Z freuen :-)

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  13. Hallo Danielle,
    ich habe auch eine Frage zum Thema Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- zu Teilzeit. Ich hab jetzt nur das Urteil gefunden nach dem der Urlaub nicht gekürzt werden darf. Bei mir wurde er allerdings nicht gekürzt, aber das Urlaubsentgeld ist durch die Teilzeit weniger. Jetzt frage ich micht, ob das Rechtens ist?
    Bei mir ist es so, dass ich vor der Schwangerschaft 100% gearbeitet habe (5 Tage pro Woche) und jetzt 77% (auch 5 Tage pro Woche). Den Resturlaub von 15 Tagen von vor der Schwangerschaft habe ich so behalten. Allerdings bekomme ich wenn ich jetzt diese Tage nehme ja nur das Gehalt von 77% dafür bezahlt und nicht wie damals 100%. Ist das nicht so, dass ich dann benachteiligt werde? Kannst du mir dazu ein Urteil nennen?

    Würde mich sehr über eine Antwort freuen. Vielen Dank schon mal im Voraus.

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  14. Hallo, ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt. Gegen aber nach dem 1. Jahr wieder arbeiten. Jedoch nur Teilzeit. Darf ich nach dem 1. Jahr Elternzeit meinen Resturlaub nehmen für die Eingewöhnung in der Krippe? Bekomme ich dann in der Urlaubszeit mein Vollzeitgehalt? Oder darf man den Urlaub erst nach der Elternzeit genommen werden?

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  15. Hallo, ich habe eine Frage, mein Arbeitgeber stellt meist gleich nachdem er die Schwangerschaftsbescheinigung hat ein Beschäftigungsverbot aus. Seit neuestem wird aber dann auch verlangt, dass man erst seinen Resturlaub nimmt und dann ins Beschäftigungsverbot geht. Ist das so Rechtens??

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  16. Hallo, ich habe eine Frage, mein Arbeitgeber stellt sobald er die Schwangerschaftsbescheinigung erhält ein Beschäftigungsverbot aus. Seit Neuestem soll aber dann vor Antritt des Beschäftigungsverbotes der Resturlaub genommen werden, ist dies so Rechtens?? Bin ich dann dazu verpflichtet erst den Urlaub zu nehmen?

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