Arbeiten während der Elternzeit - lohnt sich das?

[Dieser Artikel ist älter als 10 Jahre und gibt die damalige Rechtslage wieder.] 

Gelegentlich kommt es vor, dass Mütter oder Väter erwägen, während der Elternzeit arbeiten zu gehen. Sei es aus finanziellen Erwägungen oder weil das Elterndasein sie doch nicht ganz so sehr ausfüllt, wie man sich das vorgestellt hatte. In diesem Artikel möchte ich die derrzeitige Rechtslage kurz zusammenfassen.

Taschenrechner und Geld


Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit 


Grundsätzlich ist eine Tätigkeit während der Elternzeit in einem Umfang von 30 Wochenstunden möglich. In § 15 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) ist geregelt, dass man einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung (15 bis 30 Stunden) im Unternehmen hat, wenn
 

  • das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende, Teilzeitkräfte werden nicht nur anteilig gezählt) hat, 
  • die Teilzeittätigkeit mindestens 2 Monate ausgeübt werden soll und 
  • das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate bestanden hat.

Der Arbeitgeber darf eine Teilzeittätigkeit nur ablehnen, wenn "dringende betriebliche Gründe" vorliegen. Für Arbeitgeber ist es vergleichsweise schwierig, nachzuweisen, dass solche Gründe vorliegen. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Teilzeitbeschäftigung den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde (wofür der Arbeitgeber beweispflichtig ist).

Die Gerichte prüfen die Ansprüche wie folgt: 

  • Hat der Arbeitgeber ein bestimmtes Organisationskonzept? 
  • Steht der Beschäftigungswunsch des Arbeitnehmers diesem Konzept entgegen? 
  • Sind die ablehnenden Gründe des Arbeitgebers gewichtig? Ist eine eine wesentliche Beeinträchtigung zu befürchten?

Vater mit Kind am Meer

Wenn z. B. in der eigenen Abteilung/in einem ähnlichen Tätigkeitsfeld im Unternehmen bereits Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wird der Arbeitgeber regelmäßig nicht begründen können, warum das bei einem anderen Arbeitnehmer nicht möglich sein sollte. 

Wenn kein tatsächlicher Bedarf an der Arbeitskraft besteht (bspw. weil eine Elternzeitvertretung eingestellt wurde), kann der Wunsch des Arbeitnehmers abgelehnt werden - es ist jedoch vorher zu prüfen, ob der Arbeitnehmer anders im Unternehmen eingesetzt werden kann oder andere Arbeitnehmer ggf. ihre Arbeitszeit verkürzen würden. Je größer das Unternehmen ist, desto schwieriger wird es nachzuweisen, dass ein Mitarbeiter in Elternzeit nicht beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber muss also durchaus Anstrengungen unternehmen, dem Wunsch nachzukommen - sei es durch Umorganisation oder Neuverteilung der Arbeitszeit. Die reine Erhöhung seines koordinierungs- Planungs- oder Verwaltungsaufwandes kann der Arbeitgeber nicht als dringenden Grund anführen - ihm ist dies in bestimmtem Umfang zuzumuten.

Der Wunsch nach einer Teilzeittätigkeit muss 7 Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Das Schreiben muss den gewünschten Beschäftigungsbeginn und Wochenstundenumfang beinhalten. Wenn der Arbeitgeber ablehnen will, muss er dies innerhalb von 4 Wochen schriftlich begründen. Stimmt der Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig zu, kann Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Diese ist dann immer erfolgreich, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert hat - selbst wenn er im Nachhinein "dringende betriebliche Gründe" anführen würde, ist dies nicht mehr relevant - er kann sich nur auf die Gründe in seiner Ablehnung berufen. Hat er nicht abgelehnt, kann er sich auf nichts berufen. 

Wie wird Arbeiten in der Elternzeit auf das Elterngeld angerechnet 


Wenn man im Laufe des ersten Lebensjahres des Kindes eine Tätigkeit aufnimmt, dann wird das Elterngeld anteilig gekürzt. Leider lohnt sich in den meisten Fällen die Arbeitstätigkeit finanziell nicht. Dies zeigen folgende Beispielrechnungen:

Bei einem durchschnittlichen Nettogehalt in den letzten 12 Monaten (bei 40 Wochenstunden) von 1.000 EUR ergibt sich ein Elterngeld von 670 EUR. Wenn man nun in 20 Wochenstunden 500 EUR dazu verdient, dann liegt der Verdienstausfall nur noch bei 500 EUR (1.000 EUR - 500 EUR) - auf dieser Grundlage wird dann das Elterngeld neu berechnet - statt der 1.000 EUR sind nunmehr also 500 EUR die Bemessungsgrundlage - das Elterngeld beträgt nun nur noch 335 EUR. Zwar hat man effektiv mehr in der Tasche (500 EUR Verdienst + 335 EUR = 835 EUR statt 670 EUR) - aber für die 165 EUR mehr ist man im Schnitt 86,5 Stunden arbeiten gegangen - das macht einen Stundenlohn von 1,91 EUR - ob es sich dafür lohnt, Zeit im ersten Lebensjahr seines Kindes zu verpassen?

Bei 2.000 EUR Nettoverdienst beträgt das Elterngeld 1.300 EUR - arbeitet man hier bspw. für 10 Stunden pro Woche und verdient 500 EUR dazu, würde das Elterngeld auf 975 EUR gekürzt - macht 175 EUR mehr auf dem Konto - der Stundenlohn wäre allerdings schon höher mit 4,04 EUR - im Vergleich zum bisherigen Verdienst von 11,54 EUR ist es aber dennoch erschreckend wenig.

Ab dem ersten Geburtstag kann man (im Rahmen der 30 Stunden) so viel dazu verdienen, wie man möchte - auch wenn man für das Elterngeld einen Auszahlungszeitraum von 24 Monaten ausgewählt hat.

Soll man lieber Teilzeit arbeiten oder Teilzeit in Elternzeit? 


Gelegentlich stellt sich die Frage, ob es sinnvoller ist, Teilzeit in der Elternzeit zu arbeiten oder generell einen Teilzeitvertrag abzuschließen. Bei der Entscheidung ist zu beachten, dass in der Elternzeit ein erhöhter Kündigungsschutz besteht. Allerdings ist die Tätigkeit auf 30 Wochenstunden begrenzt - bei 35 Wochenstunden ist es beispielsweise zwingend erforderlich, die Elternzeit zu beenden. Eine Beschäftigung im Rahmen der Elternzeit hat auch den Vorteil, dass nach Ablauf derselben ein Anspruch auf den ursprünglichen (Vollzeit-)Vertrag besteht - wohingegen bei einem Teilzeitvertrag kein Anspruch auf Aufstockung der Stunden besteht.

In Bezug auf die Rente ist es egal, ob man die Elternzeit fortführt oder beendet und eine Teilzeittätigkeit aufnimmt, da einem bei beiden Varianten für die ersten drei Jahre nach der Geburt pro Jahr das Durchschnittseinkommen für die Rente (also ein "Entgeltpunkt") fiktiv gutgeschrieben wird und jeder weitere Verdienst bis zur Höchstgrenze von 1,8 Punkten addiert wird.

© Danielle

1 Kommentar:

  1. Seit einiger Zeit gibt es zusätzlich elterngeld Plus. Statt einem Monat vollem elterngeld bekommt man zwei Monate lang das halbe elterngeld. Somit lohnt sich teilzeit in elternzeit mit elterngeld plus wieder mehr, da das elterngeld nicht sofort gekürzt wird.

    Vielleicht hilft zusätzlich auch der Hinweis, dass man z. B. (so mache ich es) auch zwei Jahre elternzeit beantragen und im ersten Jahr komplett mit elterngeld zu Hause bleiben und im zweiten Jahr ohne elterngeld wieder bis zu 30 Stunden teilzeit in elternzeit arbeiten kann.
    Meine sogar, dass man auch drei Jahre elternzeit nehmen könnte und dann zwei Jahre am Schluss in teilzeit arbeiten kann, doch da bin ich mir nicht ganz sicher.

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