Elterngeld - Voraussetzungen, Höhe, Besonderheiten



[Dieser Beitrag ist älter als 10 Jahre - er gibt den damaligen Rechtsstand wieder.]

Seit dem 1. Januar 2007 haben Eltern Anspruch auf Elterngeld. Etwa 4 Milliarden Euro werden pro Jahr für diese Lohnersatzleitung bereit gestellt. 

Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld 


Elterngeld erhalten auf Antrag alle Mütter und Väter, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, die ihr Kind selbst betreuen, mit diesem in einem Haushalt leben und nicht (voll) erwerbstätig sind. Nicht voll erwerbstätig sind Eltern, die maximal 30 Stunden je Woche arbeiten, eine Berufsausbildung absolvieren oder als Tagesmutter maximal 5 Kinder betreuen. 

Anspruch besteht auch für Eltern, die ein Kind in Adoptionspflege nehmen (ab der Aufnahme für 14 Monate - maximal jedoch bis zum 8. Geburtstag) , für Stiefeltern und für gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. 

Bei unverheirateten Paaren ist die Mutter alleinige Inhaberin des Sorgerechtes, so lange keine entsprechende Sorgeerklärung abgegeben wurde (was auch schon vor der Geburt getan werden kann). So lange der Vater kein Sorgerecht hat, muss die Mutter übrigens ausdrücklich zustimmen, dass der Vater Elterngeld beziehen und Elternzeit nehmen darf.

Es ist übrigens nicht Voraussetzung, Elternzeit zu beantragen, um Elterngeld zu beziehen, wenn man weniger als bzw. genau 30 Stunden arbeitet. Darüber hinaus muss das Kind auch nicht ausschließlich daheim betreut werden - man kann auch Elterngeld beziehen, wenn das Kind schon in einer Kita oder bei einer Tagesmutter betreut wird.

Es wird kein Elterngeld an Paare ausgezahlt, die mehr als 500.000 EUR im Jahr vor der Geburt verdient haben. Bei Alleinstehenden liegt diese Grenze bei 250.000 EUR. Ich wüsste gerne mal, wieviele Anträge bisher deswegen abgelehnt worden sind :-). 

Bezugs- und Auszahlungszeitraum für das Elterngeld


Das Elterngeld wird für maximal volle 14 Lebensmonate ausgezahlt - diese Monate können frei unter Mutter und Vater aufgeteilt werden, wobei ein Elternteil mindestens 2 Monate Elterngeld beziehen muss und maximal 12 Monaten beziehen kann. Es kann nacheinander, gleichzeitig oder abwechselnd von den Partnern bezogen werden. Arbeitet während des Bezugszeitraums ein Elternteil bspw. einen Monat lang voll, dann kann dieser Zeitraum nicht nachträglich im 15. Lebensmonat als Elterngeldmonat angehangen werden.

Das Mutterschaftsgeld wird beim Elterngeldbezug angerechnet - Mütter, die solches beziehen, bekommen also in den 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld und nur noch knapp über 10 Monate lang (also bis zum ersten Geburtstag des Kindes) "reines" Elterngeld.

Es besteht die Möglichkeit, sich den halben Elterngeldbetrag über den doppelten Zeitraum auszahlen zu lassen (statt bspw. 1000 EUR je Monat für ein Jahr lang dann für 2 Jahre nur 500 EUR monatlich). Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn man vor der Geburt kein Einkommen erzielt hat und somit keine Elternzeit nehmen kann. Denn nur durch die Inanspruchnahme von Elternzeit oder eben den Bezug von Elterngeld bleibt die Mitgleidschaft in der gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei - bei der Aufteilung in 24 Monaten somit ein Jahr länger.

Berechnung der Höhe des Elterngeldes 

 

Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt - sofern ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bezogen wurde (als bei Angestellten) - auf Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Netto-Einkommens in den 12 Monaten vor der Geburt des Kinder. Dabei zählen nur die Monate, in denen kein Muttschaftsgeld oder Elterngeld für ein anderes Kind bezogen wurde. Nicht berücksichtigt werden Bonuszahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Bei Selbständigen ist das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr vor der Geburt maßgeblich (bei Geburt am 04.07.2013 also der Zeitraum vom 01.01-31.12.2012) - maßgeblich dabei ist der Steuerbescheid. Liegt dieser für das laufende Jahr noch nicht vor, erfolgt eine vorläufige Festsetzung auf Grundlage des Vorjahresbescheides.

Nicht berücksichtigt werden Monate, in denen eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorlag, Mutterschutzgeld oder Elterngeld (nicht bei verlängerter Auszahlung!) bezogen wurde. Für diesen Zeitraum werden weiter zurück liegende Monate zur Berechnung herangezogen. Wird also bspw. Kind 1 am 01.01.2013 geboren, wird Elterngeld bis zum 31.12.2013 gezahlt. Wenn das Geschwisterchen am 10.08.2014 geboren wird, dann gehen die Monate Januar - Mai 2014 mit 0,00 EUR in die Berechnung ein (Juni/Juli Mutterschaftsgeldbezug für Kind 2) - für den restlichen Zeitraum würde das Einkommen von April 2012 bis Oktober 2012 zugrunde gelegt (da im November/Dezember Mutterschaftsgeld für Kind 1 bezogen wurde).

Die Höhe des Elterngeldes beträgt zwischen 65 und 100% des vorherigen Netto-Einkommens. Gab es vor der Geburt kein Einkommen, beträgt das Elterngeld mindestens 300 EUR.

Betrug das Netto-Gehalt zwischen 1.000 und 1.200 EUR (netto), werden davon 67% ausgezahlt. Ab 1.220 EUR sinkt das Elterngeld auf 66%, ab 1240 EUR auf 65%. Es ist auf maximal 1.800 EUR gedeckelt.

Lag das Netto-Gehalt bei weniger als 1.000 EUR steigt der prozentual vom Netto-Lohn ausgezahlte Anteil auf bis zu 100% - je weniger verdient wurde, desto mehr wird also ausgeglichen (bis zum Mindestsatz von 300 EUR).

Für Geschwister-Kinder wird ein Geschwisterbonus gezahlt. Gibt es ein älteres Geschwisterchen, so erhält man den Bonus bis zu dessen 3. Geburtstag, gibt es zwei ältere Kinder, erfolgt die Zahlung bis zum 6. Geburtstag des älteren Kindes. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Elterngeldes (mindestens 75 EUR). 

Zwillinge


Elterngeld bei Zwillingen 


Bisher erhielten Eltern von Mehrlingen pauschal 300 EUR mehr Elterngeld je zusätzlichem Kind. Das Bundessozialgericht hat mit relativ frischem Urteil (B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R) entschieden, dass dies nicht zulässig sei und das Elterngeld pro Kind zu zahlen sei. Daher können beide Elternteile bspw.für  12 Monate für jeweils ein Kind zu Hause bleiben und danach noch die zwei Partnermonate für das andere Kind in Anspruch nehmen. Dies kann von Zwillingseltern für vier Jahre zurückwirkend für die Zeiträume, in denen beide Eltern zu Hause waren, jetzt noch nachträglich beantragt werden. Hier auch noch mal der Hinweis - für das Elterngeld ist es nicht maßgeblich, ob Elternzeit genommen wurde, sondern nur, dass nicht voll gearbeitet wurde! Wenn der Vater als bspw. nur Teilzeit innerhalb der ersten 14 Monate gearbeitet hat, dann kann er jetzt noch Elterngeld beantragen. Wichtig dabei ist: Das gilt für die Lebensmonate. Wenn also das Kind am 15.02.2012 geboren wurde und der Vater vom 01.02. bis 30.06. nur 30 Stunden arbeitete, dann kann er für die Zeit vom 15.02. bis zum 14.06. Elterngeld nachträglich beantragen, auch ohne dass er in Elternzeit war.

Elterngeld bei Alleinerziehenden 


Alleinerziehende können 14 Monate in Anspruch nehmen, wenn sie vor der Geburt gearbeitet haben, die elterliche Sorge ("alleiniges Sorgerecht") inne haben oder zumindest das alleinige Aufenthaltbestimmungsrecht (dieses kann bei Gericht beantragt werden). Dies ist bei Nichtverheirateten - sofern keine Sorgeerklärung vor der Geburt abgegeben wurde - immer der Fall. Bei verheirateten Paaren kann bei Gericht ein Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt werden - wird dieses übertragen, können 14 Monate Elterngeld beantragt werden. Das andere Elternteil darf dabei jedoch nicht in der gleichen Wohnung leben.

Was wird auf das Elterngeld angerechnet? 


Wie oben bereits angeführt, wird das Mutterschaftsgeld (incl. Arbeitgeberzuschüsse) nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet - trotzdem 8 Wochen nach der Geburt kein Elterngeld gezahlt wird, gilt der Zeitraum diesbezüglich als "verbraucht".

Auch Mutterschaftsgeld vor der Geburt für das nächste Kind wird angerechnet - ebenso wie andere Einkommensersatzleistungen (Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Renten etc.).

Das Elterngeld selbst wird vollständig als Einkommen angerechnet beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag. Seit Januar 2011 gibt es einen sogenannten Elterngeldfreibetrag in Höhe des Einkommens vor der Geburt - höchstens jedoch 300 EUR. Bis zu dieser Höhe bleiben die Zahlungen anrechnungsfrei.

Einkommen, das während des Bezuges von Elterngeld erzielt wird, wird auf dieses angerechnet. In den seltensten Fällen lohnt sich das. Dazu mehr in unserem Artikel Arbeiten während der Elternzeit - habe ich einen Anspruch darauf und lohnt sich das überhaupt?

Was muss man beim Elterngeldantrag beachten? 


Das Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle des zuständigen Jugendamtes beantragt. Die Anträge bestehen aus
  • dem Antrag auf Elterngeld und
  • dem Formular "Erklärung zum Einkommen" (für jedes Elternteil einzeln!) und
  • dem Original der Geburtsbescheinigung (Geburtsurkunde) für Elterngeld und
  • Kopien der Personalausweise beider Elternteile und
  • Meldebescheinigung und
  • Unterlagen zum Einkommen und
  • bei Selbständigen durch Kopie des Steuerbescheides vom Vorjahr, des Steuervorauszahlungsbescheides, der Nachweise der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder
  • bei Nichtselbständigen (Angestellten) durch Kopien der Gehaltsabrechnungen für die letzten 12 Monate, einer Bestätigung des Arbeitgebers über die Elternzeit, ein Nachweis der Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld nach (!) der Geburt und ggf. Geburtsurkunde des älteren Geschwisterchens für den Geschwisterbonus.

Der Antrag auf Elterngeld ist wirklich mit vielen Nerven verbunden - erst so nach und nach erschließt sich, was man alles dafür benötigt. Hier eine To-Do-Liste:

vor der Geburt 


Elterngeldantrag ausfüllen - soweit wie möglich
Gehalts- bzw. Lohnzettel kopieren (lassen)
Geburtsurkunde des Geschwisterchens kopieren (sofern es unter 3 Jahre alt ist)
dem Arbeitgeber schon mal mitteilen, dass man eine Bescheinigung über die gezahlten Mutterschaftsgeldzuschüsse unmittelbar nach der Geburt benötigt - ggf. ein Formular wie dieses hier schon mal zuschicken
Selbständige kopieren alle Unterlagen, die ihr Einkommen (und ihre Ausgaben!) belegen

sofort nach der Geburt 


Elterngeldantrag vervollständigen
Kind im Einwohnermeldeamt anmelden - bitte explizit drauf hinweisen, dass man auch eine extra  für die Elterngeldstelle benötigt! Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen, benötigt man zwei Meldebescheinigungen (so weit denkt nicht jeder Sachbearbeiter - ich musste dann nochmal hindackeln, weil der Elterngeldstelle eine Kopie meiner Bescheinigung für den Antrag meines Freundes nicht reichte)
Krankenkasse anrufen - um Bescheinigung zum Mutterschaftsgeld bitten

beim Arbeitgeber innerhalb einer Woche nach der Geburt Elternzeit beantragen und gleich den Arbeitgeber erinnern, die Bescheinigung zu den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld und den Vereinbarungen zur Elternzeit auszufüllen. 

Achtung: Elterngeld wird maximal 3 Monate rückwirkend gezahlt - man sollte es also zeitnah beantragen! 

© Danielle

5 Kommentare:

  1. Danke für den informativen Artikel. So zusammengefasst hätte ich das schon vor der Geburt gebrauchen können ;-)
    Mich würde noch interessieren, wie es abläuft, wenn man in der Elternzeit noch das nächste Kind bekommt. Also keinen Tag dazwischen arbeiten war.

    Liebe Grüße
    Eulchen

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  2. Wir mussten weder eine Kopie des Personalausweises beifügen noch eine Meldebestätigung. Den Bescheid haben wir innerhalb von 2 Wochen bekommen.

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  3. Hallo,
    ich wäre zum entsprechenden Zeitpunkt sehr dankbar gewesen für den Hinweis, das man den Antrag so früh wie irgend möglich stellen sollte, weil die Elterngeldstellen (je nachdem wo man wohnt) überlastet sind und sich die Bearbeitung sehr lange hinzieht. Das heißt, man muss den Antrag schon direkt nach der Geburt stellen, wenn man nach Ende der Mutterschaftsgeldzahlungen am Ende des dritten Monats nichtnur mit dem Kindergeld dastehen will. Leider hat mich in Berlin niemand vorher auf dieses Problem hingewiesen. (7-8 Wochen Bearbeitungszeit gelten hier als "schnell".)

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  4. Der Absatz mit den Zwillingen stimmt leider nicht mehr. Es gibt nur den Mehrlingsbonus. Begründung: Elterngeld wird prinGeburt gezahlt und nicht pro Kind.

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  5. Hallo, ich glaube, ich habe nichts von der Werbungskostenpauschale gelesen.. Egal wieviel Elterngeld man bekommt, es wird eine Pauschale von 80€ angezogen. Ich meine, die ist bei jedem gleich oder? Naja...mir gehen die Nackenhaare hoch.. Ich habe nie Werbungskosten abgesetzt.. Gab nie was, nu wird das "pauschal" abgezogen über 80€! Und bei der nächsten Steuererklärung wiederholen ist nicht...Frechheit!

    ❤ euch
    Lg Tat

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