tag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post3868901795796054669..comments2023-04-20T11:12:56.896+02:00Comments on Das gewünschteste Wunschkind: Urlaubsanspruch in Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und ElternzeitDas gewünschteste Wunschkind aller Zeitenhttp://www.blogger.com/profile/12466200871522621881noreply@blogger.comBlogger25125tag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-17215812370060959842021-10-10T00:05:00.464+02:002021-10-10T00:05:00.464+02:00Hallo, ich habe eine Frage, mein Arbeitgeber stell...Hallo, ich habe eine Frage, mein Arbeitgeber stellt sobald er die Schwangerschaftsbescheinigung erhält ein Beschäftigungsverbot aus. Seit Neuestem soll aber dann vor Antritt des Beschäftigungsverbotes der Resturlaub genommen werden, ist dies so Rechtens?? Bin ich dann dazu verpflichtet erst den Urlaub zu nehmen?Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-34582416648937873592021-10-09T23:36:43.255+02:002021-10-09T23:36:43.255+02:00Hallo, ich habe eine Frage, mein Arbeitgeber stell...Hallo, ich habe eine Frage, mein Arbeitgeber stellt meist gleich nachdem er die Schwangerschaftsbescheinigung hat ein Beschäftigungsverbot aus. Seit neuestem wird aber dann auch verlangt, dass man erst seinen Resturlaub nimmt und dann ins Beschäftigungsverbot geht. Ist das so Rechtens?? Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-13455374926359342472018-03-05T15:18:36.726+01:002018-03-05T15:18:36.726+01:00Hallo, ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt. Gege...Hallo, ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt. Gegen aber nach dem 1. Jahr wieder arbeiten. Jedoch nur Teilzeit. Darf ich nach dem 1. Jahr Elternzeit meinen Resturlaub nehmen für die Eingewöhnung in der Krippe? Bekomme ich dann in der Urlaubszeit mein Vollzeitgehalt? Oder darf man den Urlaub erst nach der Elternzeit genommen werden? Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-75913278927616021222017-11-04T22:51:08.194+01:002017-11-04T22:51:08.194+01:00Hallo Danielle,
ich habe auch eine Frage zum Them...Hallo Danielle, <br />ich habe auch eine Frage zum Thema Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- zu Teilzeit. Ich hab jetzt nur das Urteil gefunden nach dem der Urlaub nicht gekürzt werden darf. Bei mir wurde er allerdings nicht gekürzt, aber das Urlaubsentgeld ist durch die Teilzeit weniger. Jetzt frage ich micht, ob das Rechtens ist? <br />Bei mir ist es so, dass ich vor der Schwangerschaft 100% gearbeitet habe (5 Tage pro Woche) und jetzt 77% (auch 5 Tage pro Woche). Den Resturlaub von 15 Tagen von vor der Schwangerschaft habe ich so behalten. Allerdings bekomme ich wenn ich jetzt diese Tage nehme ja nur das Gehalt von 77% dafür bezahlt und nicht wie damals 100%. Ist das nicht so, dass ich dann benachteiligt werde? Kannst du mir dazu ein Urteil nennen?<br /><br />Würde mich sehr über eine Antwort freuen. Vielen Dank schon mal im Voraus.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-49035339325602361312017-09-12T10:06:27.326+02:002017-09-12T10:06:27.326+02:00Ich hab in eurem Stichwortverzeichnis leider nicht...Ich hab in eurem Stichwortverzeichnis leider nichts dazu gefunden: Würde mich über einen separaten Artikel nur zum Thema Mutterschutz von A bis Z freuen :-)Liznoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-3664314410085578522017-07-03T20:01:01.361+02:002017-07-03T20:01:01.361+02:00Liebe Danielle!
Danke für Deinen Artikel und über...Liebe Danielle! <br />Danke für Deinen Artikel und überhaupt für die ganze Webseite - habe schon so viele Anregungen bekommen! Und dank dieses Artikels habe ich vom neuen Urteil bezüglich Urlaub während des Beschäftigungsverbotes erfahren. Mein Arbeitgeber hatte mir nämlich mitgeteilt, dass mein Urlaub als genommen gilt aufgrund des Urteiles aus1994. Dank deines Artikels wusste ich nun vom neuen Urteil, habe nachgehakt und bekomme nun Resturlaub! <br />Danke Dir! Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-86752901004415143312017-07-03T19:59:14.160+02:002017-07-03T19:59:14.160+02:00Liebe Danielle!
Danke für Deinen Artikel und über...Liebe Danielle! <br />Danke für Deinen Artikel und überhaupt für die ganze Webseite - habe schon so viele Anregungen bekommen! Und dank dieses Artikels habe ich vom neuen Urteil bezüglich Urlaub während des Beschäftigungsverbotes erfahren. Mein Arbeitgeber hatte mir nämlich mitgeteilt, dass mein Urlaub als genommen gilt aufgrund des Urteiles aus1994. Dank deines Artikels wusste ich nun vom neuen Urteil, habe nachgehakt und bekomme nun Resturlaub! <br />Danke Dir! Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-57496980952332216242014-02-24T00:29:45.074+01:002014-02-24T00:29:45.074+01:00Ich danke für diese präziese Antwort. Bringt mich ...Ich danke für diese präziese Antwort. Bringt mich echt weiter. :-)<br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-47672131593126812902014-02-18T09:01:21.976+01:002014-02-18T09:01:21.976+01:00Hallo,
Rechtsgrundlage ist auch hier § 17 des Ges...Hallo,<br /><br />Rechtsgrundlage ist auch hier § 17 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG):<br /> "Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."<br /><br />Das Bundesfamilienministerium hat eine Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit herausgegeben, dort steht auf Seite 81:<br /> "Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum. Folglich werden Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, in dem die erste Elternzeit begonnen hat, weiter übertragen, wenn der noch zustehende Erholungsurlaub nach dem Ende der ersten Elternzeit aufgrund einer weiteren Elternzeit nicht beansprucht werden konnte."<br /><br />Wenn also Deine zweite Elternzeit endet, dann hast Du bis zum Ende des Folgejahres Zeit, den Urlaub aufzubrauchen.<br /><br />Viele Grüße!<br />Danielle<br />Das gewünschteste Wunschkind aller Zeitenhttps://www.blogger.com/profile/12466200871522621881noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-13386790169552477512014-02-18T00:55:22.142+01:002014-02-18T00:55:22.142+01:00Hallo, brauche mal info.
Aber erstmal ein dickes L...Hallo, brauche mal info.<br />Aber erstmal ein dickes Lob für die Verfasser des heiß diskutierten Themas und die Zusammenfassung.<br />Vielleicht kann ich hier auch interessante andere Gesichtspunkte zu meiner Situation bedenken.<br />Also Ende 2011 hab ich ein individuelles beschaftigungsverbot erhalten, hab nach der Geburt ein Jahr Elternzeit genommen, bin in der Zeit wieder schwanger geworden und erhielt nach der oben genannten Elternzeit direkt wieder ein individuelles beschaftigungsverbot bis zur Geburt meines weiteren Kindes. Wieder ein Jahr Elternzeit. <br />Jetzt meine Frage: besteht weiterhin der Urlaubsanspruch von vor der ersten Elternzeit?<br />Oder gibt es dies bzgl. Aktuelle Rechtsprechung?<br /><br />Danke für jegliche Anregung und Wissens Erweiterung.<br /><br />Ganz lieben gespannten Gruß<br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-1164240267254838382013-10-08T10:19:44.901+02:002013-10-08T10:19:44.901+02:00Hallo,
super! Also ist es so, wie ich es mir erhof...Hallo,<br />super! Also ist es so, wie ich es mir erhofft hatte! Danke für die schnelle Hilfe!<br /><br />Viele Grüße!Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-59220682841624184382013-10-08T09:40:54.990+02:002013-10-08T09:40:54.990+02:00Hallo,
leider irrt Dein Arbeitgeber - das Gegentei...Hallo,<br />leider irrt Dein Arbeitgeber - das Gegenteil ist der Fall. Du kannst bestimmen, welcher Urlaub genommen wird (§ 366 BGB): <br /><br />"(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt."<br /><br />Bestimmst Du nichts, dann gilt automatisch der neuere Urlaub als genommen,denn: <br /><br />"(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt."<br /><br />Da Dein "alter" Urlaub die höhere Sicherheit (=längere Laufzeit) bietet, wird zuerst der Urlaub mit der niedrigeren Sicherheit aufgebraucht. <br /><br />Herzliche Grüße!Das gewünschteste Wunschkind aller Zeitenhttps://www.blogger.com/profile/12466200871522621881noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-5349173988782337592013-10-08T09:06:27.613+02:002013-10-08T09:06:27.613+02:00Hallo!
Meine Tochter ist im September 2012 zur Wel...Hallo!<br />Meine Tochter ist im September 2012 zur Welt gekommen. U.a. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes habe ich 2012 nicht den kompletten, mir zustehenden Urlaub nehmen können - 15 Tage Resturlaub blieben übrig.<br />Vom 1.2.2013 bis zum Ende meiner Elternzeit im September 2013 habe ich Teilzeit gearbeitet und arbeitet nun wieder Vollzeit.<br />Den Resturlaub aus 2012 müsste ich doch eigentlich bis zum 31.12.2014 nehmen können, oder? Mein Arbeitgeber sagt nun aber, dass immer erst der alte Urlaub "abgearbeitet" wird und erst dann der neue Urlaubsanspruch aus 2013. Dies hat zur Folge, dass ich eigentlich den gesamten Urlaub aus 2012 und 2013 bis zum 31.03.2014 nehmen müsste. Aus meiner Sicht wäre es doch logischer, wenn erst der Urlaub "benutzt" wird, der zuerst verfällt. Oder sehe ich das falsch? Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-64640787019533437882013-09-23T16:11:51.209+02:002013-09-23T16:11:51.209+02:00das klingt ja super,man liest im netz so viel darü...das klingt ja super,man liest im netz so viel darüber,da qualmt einen der kopf,ich klammere mich nun zu100%an ihre aussage,vielen dank nochmal für die schnellen antworten,weiter so!ein großes Lob.....Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-23487246809725687182013-09-23T12:52:58.262+02:002013-09-23T12:52:58.262+02:00Richtig - das Urteil hat keine Relevanz mehr - die...Richtig - das Urteil hat keine Relevanz mehr - die Gesetzesänderung erfolgte danach und ändert es damit entsprechend. Es gilt nunmehr (ausschließlich) § 17 MuSchG und der sieht solch eine Einschränkung NICHT vor! Das heißt: Der Urlaub ist nicht weg.Das gewünschteste Wunschkind aller Zeitenhttps://www.blogger.com/profile/12466200871522621881noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-10438054670549029112013-09-23T10:44:54.391+02:002013-09-23T10:44:54.391+02:00hallo!
ich verstehe nur nicht ganz?oben steht doch...hallo!<br />ich verstehe nur nicht ganz?oben steht doch das das urteil keine Relevanz hat da das Mutterschutzgesetz 2002 überarbeitet worden ist,ist der Urlaub nun weg wenn er vorher geplant worden ist oder nicht?<br />danke nochmal!Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-69613840910335753032013-09-23T08:41:56.285+02:002013-09-23T08:41:56.285+02:00Hallo,
erst mal Entschuldigung für die verspätete...Hallo,<br /><br />erst mal Entschuldigung für die verspätete Antwort. Meine Ausführungen beruhen auf der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.08.1994 - 9 AZR 384/92. In diesem Falle verfiel in der Tat der komplette zum Jahresanfang geplante Urlaub. Ich habe jetzt nochmal genauer nachgelesen und den Beitrag entsprechend überarbeitet. Euer Unrechtsempfinden hat da also nicht geirrt :-). <br />Viele Grüße!Das gewünschteste Wunschkind aller Zeitenhttps://www.blogger.com/profile/12466200871522621881noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-33439309331306735202013-09-22T10:58:49.648+02:002013-09-22T10:58:49.648+02:00Hallo!
meine frage steht unter deiner,habe ein ähn...Hallo!<br />meine frage steht unter deiner,habe ein ähnliches Problem ich würde mich freuen sobald du da antwort hast es vielleicht mitzuteilen,ich muß nämlich immer schon im Oktober für das nächste jahr den Jahresurlaub verplanen,das kann doch nicht sein das dieser dann verfällt!!!!!!!!<br /><br />GRUß MELANIEAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-33204780535490660422013-09-22T10:33:14.994+02:002013-09-22T10:33:14.994+02:00Hallo!
ich habe hier gelesen,das der Urlaub bei ei...Hallo!<br />ich habe hier gelesen,das der Urlaub bei einem beschäftigungsverbot nicht verfällt,außer man hat ihn vorher geplant,meine frage ist nun,meine tochter ist im Oktober 2012 geboren ,ich hatte ab Februar ein beschäftigungsverbot vom Frauenarzt,wir müssen aber immer im Oktober für das kommende jahr den gesammten Urlaub verplanen,das heißt Oktober 2011 für 2012 30 tage Urlaub,da kann ich och nicht ahnen,das ich im Februar schwanger bin und ein beschäftigungsverbot bekomme,ist der Urlaub nun futsch?zudem wir nicht gerechnet hatten das es mit der künstlichen befruchtung so schnell klappen würde!!!<br />es wäre doch unfähr wenn der Urlaub nun hinfällig ist zumal der AG verlangt den Urlaub im voraus zu planen!<br />Bitte um Rat...Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-76615105677445470452013-08-22T21:22:25.432+02:002013-08-22T21:22:25.432+02:00" Achtung! Hat man vor dem Beschäftigungsver..." Achtung! Hat man vor dem Beschäftigungsverbot einen Urlaub beantragt, der genehmigt wurde und dann in die Zeit des Beschäftigungsverbotes fällt, gilt dieser Anspruch als erfüllt! "<br /><br />Ich muß vom Betrieb aus jedes Jahr im Januar meinen gesamten Jahresurlaub verplanen und nach Teambesprechung wird dieser dann quasi genehmigt. Nun bin ich seit 28.Juni 2013 im BV und hatte bisher nur im Mai 4Tage Urlaub. Verfällt dann mein gesamter restlicher Urlaub, oder was bedeutet das jetzt für mich????<br /><br />glg JuanioAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-23277925192300883022013-07-24T09:28:53.369+02:002013-07-24T09:28:53.369+02:00Hallo Alex,
das Urlaubsgeld orientiert sich tatsä...Hallo Alex,<br /><br />das Urlaubsgeld orientiert sich tatsächlich am derzeitigen Verdienst - ob der Urlaub während einer Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit "erarbeitet" wurde, spielt keine Rolle. Du musst bei 4 Tagen in der Woche jedoch auch nur 4 Tage Urlaub nehmen - der Urlaubsanspruch darf nicht auf Teilzeit runter gerechnet werden, wenn er in Vollzeit entstand.<br /><br />Viele Grüße!Das gewünschteste Wunschkind aller Zeitenhttps://www.blogger.com/profile/12466200871522621881noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-20368801987443441612013-07-23T21:36:29.527+02:002013-07-23T21:36:29.527+02:00Hallo, ich brauche Hilfe
Ich habe nach 2 JAhren E...Hallo, ich brauche Hilfe<br /><br />Ich habe nach 2 JAhren EZ wieder begonnen zu arbeiten und im Juni 16 Resturlaubstage genommen. Dies war so gewünscht und auch ok,. Ich arbeite 4 Tage/Woche a 5 Std. <br />Nun meine Frage....ich bekomme das Urlaubsgeld zwar aber nicht den Satz den ich damals erhalten habe. Damals als Vollzeitkraft habe ich 80 Euro am Tag erhalten. Der Urlaub ist noch aus der Zeit als Vollzeitkraft.<br /><br />Jetzt bekomme ich nur den Satz des laufenden Monats, das ist doch nicht korrekt oder?<br />Grüße AlexAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-29140273154237208352013-07-11T14:09:38.213+02:002013-07-11T14:09:38.213+02:00Hallo,
also QMS-Regelungen können keine gesetzlic...Hallo,<br /><br />also QMS-Regelungen können keine gesetzlichen Ansprüche aushebeln und der Gesetzgeber hat klar vorgesehen, dass Mütter wegen ihrer Schwangerschaft nicht benachteiligt werden dürfen. Das gilt sowohl für das Beschäftigungsverbot als auch für den Mutterschutz. Daher kann der Urlaub nicht einfach auf 10 Tage gekürzt werden.<br /><br />Für eine Reise während des Beschäftigungsverbotes benötigst Du keinen genehmigten Urlaub - für diese Zeit bist Du nicht rechenschaftspflichtig und kannst ohne weiteres verreisen - ohne dass Urlaubstage dafür genommen werden müssen. Ich würde mir aber vom Arzt bescheinigen lassen, dass eine Reise unbedenklich ist.<br /><br />Viele Grüße und gute Reise!Das gewünschteste Wunschkind aller Zeitenhttps://www.blogger.com/profile/12466200871522621881noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-85905123666932292442013-07-11T11:45:53.941+02:002013-07-11T11:45:53.941+02:00Der letzte Satz sollte heißen: selbst vom Gewerbea...Der letzte Satz sollte heißen: selbst vom Gewerbeaufsichtsamt bekomme ich widersprüchliche Aussagen, bzw. Keine klaren Aussagen.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-4116696919470742933.post-46526342016441584202013-07-11T11:42:22.693+02:002013-07-11T11:42:22.693+02:00Hallo!
Ich befinde mich im Moment in einem vom Fra...Hallo!<br />Ich befinde mich im Moment in einem vom Frauenarzt ausgestellten Beschäftigungsverbot. Meine Frage ist nun: Wenn ich vorhabe, Urlaub zu Buchen und anzutreten (während des BV), muss ich das beim AG genehmigen lassen und wird mir das von meinem verbleibenden Urlaubsanspruch abgezogen?<br />Allgemein gibt es vom AG aus Probleme mit dem Resturlaub. Es gibt bei uns im QMS eine betriebsinterne Regelung, das bei BV der Urlaub auf 10 Tage runtergekürzt wird. Ist das überhaupt rechtlich möglich? Ich hätte nämlich inkl. Mutterschutz noch Anspruch auf 31 Tage Urlaub, d.h. sie würden mir ganze 21 Tage voll bezahlten Urlaub einfach streichen.<br />Selbst beim Gewerbeaufsichtsamt bekomme ich keine widersprüchliche Aussagen.Anonymousnoreply@blogger.com