Urlaubsanspruch in Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit

In Foren tauchen immer wieder Fragen nach Urlaubsansprüchen rund um Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit auf – ich möchte daher kurz die Rechtslage zusammenfassen.

Rechtsstand: August 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Urlaub im Beschäftigungsverbot und Mutterschutz

Bekommt eine Schwangere ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, wirkt sich dies nicht negativ auf ihren Urlaubsanspruch aus. Auch während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt entstehen Urlaubsansprüche ganz normal weiter.

Die Regelung findet sich heute in § 24 Mutterschutzgesetz. Danach gelten Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei der Berechnung des bezahlten Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.

Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig genommen, kann sie diesen Resturlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots noch im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen. Schließt sich an den Mutterschutz direkt Elternzeit an, bleibt der Resturlaub auch während der Elternzeit erhalten.

Schwangere Frau im Urlaub

Das gilt auch dann, wenn Urlaub bereits beantragt und genehmigt war und anschließend für diesen Zeitraum ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot eintritt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. August 2016, Az. 9 AZR 575/15, klargestellt, dass ein solcher Urlaub nicht einfach als genommen gilt. Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen.

Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Auch während der Elternzeit entsteht grundsätzlich Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber darf diesen allerdings nach § 17 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Wichtig ist dabei: Die Kürzung geschieht nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss erkennen lassen, dass er von seinem Kürzungsrecht Gebrauch macht. Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 362/18, ausdrücklich bestätigt.

Beginnt die Elternzeit beispielsweise am 15. Mai und läuft bis zum Ende des Jahres, kann der Urlaub nur für die vollen Elternzeitmonate Juni bis Dezember gekürzt werden – also um sieben Zwölftel. Für Mai darf nicht gekürzt werden, weil die Elternzeit nicht den gesamten Kalendermonat umfasst.

Das kann bei kurzen Elternzeiten einen deutlichen Unterschied machen. Liegt eine zweimonatige Elternzeit beispielsweise genau vom 1. Juni bis zum 31. Juli, sind Juni und Juli volle Kalendermonate und der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub um zwei Zwölftel kürzen. Beginnt die Elternzeit dagegen am 2. Juni und endet am 1. August, ist nur der Juli ein voller Kalendermonat der Elternzeit – die Kürzung beträgt dann höchstens ein Zwölftel.

Wer zusätzlich Elterngeld bezieht, sollte allerdings beachten, dass Elterngeld nach den Lebensmonaten des Kindes und nicht nach Kalendermonaten berechnet wird. Elternzeit und Elterngeldbezug sind deshalb zwei verschiedene Dinge und sollten bei der Planung getrennt betrachtet werden.

Urlaub direkt nach dem Mutterschutz nehmen?

Gelegentlich überlegen Mütter, ihren Resturlaub direkt an die Mutterschutzfrist anzuhängen, um noch einige voll bezahlte Tage oder Wochen zu Hause zu verbringen. Das ist arbeitsrechtlich grundsätzlich möglich.

Wer in dieser Zeit gleichzeitig Elterngeld beziehen möchte, sollte allerdings genau rechnen. Arbeitsentgelt, das in einem Elterngeld-Lebensmonat erzielt wird, kann die Höhe des Elterngeldes beeinflussen. Elterngeldmonate werden außerdem nicht einfach hinten an den Bezugszeitraum angehängt.

Deshalb kann es günstiger sein, den Resturlaub erst nach der Elternzeit zu nehmen. Ob das im Einzelfall tatsächlich die beste Lösung ist, hängt jedoch von den gewählten Elterngeldmonaten, dem Einkommen und dem Beginn der Elternzeit ab.

Verfällt Urlaub, der wegen Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit nicht genommen werden konnte?

Resturlaub, der wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte, bleibt erhalten. Nach § 24 Mutterschutzgesetz kann er nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

Schließt sich unmittelbar Elternzeit an, greift zusätzlich § 17 Abs. 2 BEEG. Resturlaub, der vor Beginn der Elternzeit noch vorhanden war, muss nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden.

Beispiel: Kehrt eine Arbeitnehmerin im Oktober 2026 aus der Elternzeit zurück und hat noch geschützten Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit, kann dieser grundsätzlich im Jahr 2026 oder im folgenden Urlaubsjahr 2027 genommen werden.

Frau - erst schwanger, dann mit Baby

Was passiert mit altem Urlaub beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit?

Interessant wird es, wenn sich nach der Elternzeit auch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage verändert. Bereits während einer Vollzeittätigkeit erworbener Urlaub darf nicht einfach rückwirkend gekürzt werden, nur weil anschließend an weniger Wochentagen gearbeitet wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich dabei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen. Wer beispielsweise während einer Fünf-Tage-Woche Urlaub erworben hat und anschließend nur noch an drei Tagen pro Woche arbeitet, darf bei dem bereits vorher erworbenen Urlaub nicht so behandelt werden, als wäre er schon damals nur drei Tage pro Woche beschäftigt gewesen.

Davon zu unterscheiden ist der Urlaub, der während der neuen Teilzeittätigkeit entsteht. Für diesen kommt es auf die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage an.

Urlaub während einer Teilzeit in Elternzeit

Wer während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet, hat eine wichtige Besonderheit: Der Arbeitgeber darf den Urlaub für diese Zeit nicht zusätzlich wegen der Elternzeit nach § 17 Abs. 1 BEEG kürzen.

Ändert sich allerdings die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, wird der für die Teilzeittätigkeit entstehende Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet. Die Zahl der Stunden pro Arbeitstag ist dabei grundsätzlich nicht entscheidend – maßgeblich ist, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.

Wer vorher beispielsweise 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche hatte und während der Elternzeit dauerhaft an drei Tagen pro Woche arbeitet, kommt für diese Teilzeittätigkeit rechnerisch auf 18 Urlaubstage pro Jahr:

30 ÷ 5 × 3 = 18 Urlaubstage

Das klingt zunächst nach weniger Urlaub, bedeutet aber weiterhin sechs freie Arbeitswochen: Für eine komplette Urlaubswoche müssen bei einer Drei-Tage-Woche schließlich auch nur drei Urlaubstage eingesetzt werden.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Elternzeitkürzung erklären

Ein Punkt wird häufig übersehen: Der Urlaubsanspruch während einer Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit verschwindet nicht von selbst. § 17 BEEG gibt dem Arbeitgeber lediglich das Recht, ihn für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Will der Arbeitgeber dieses Recht nutzen, muss er die Kürzung erklären. Das kann ausdrücklich geschehen oder sich eindeutig aus seinem Verhalten ergeben. Ohne eine solche Kürzungserklärung wird der Urlaub nicht allein dadurch geringer, dass Elternzeit genommen wurde.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder unmittelbar danach und besteht noch nicht gewährter Resturlaub, muss dieser grundsätzlich abgegolten werden. Eine Kürzungserklärung kann der Arbeitgeber nicht mehr wirksam erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeben.

© Danielle