Das Kind wacht morgens mit Fieber auf, kann nicht in die Kita oder Schule und ein Elternteil muss zu Hause bleiben. Für berufstätige Eltern stellt sich dann schnell die Frage: Darf ich wegen meines kranken Kindes der Arbeit fernbleiben? Bekomme ich mein Gehalt weiter oder Kinderkrankengeld? Und wie viele Kinderkrankentage stehen mir überhaupt zu?
Die Antwort hängt vor allem davon ab, wie Eltern und Kind krankenversichert sind und welche Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag stehen. Für gesetzlich Versicherte ist vor allem § 45 SGB V wichtig. Daneben kann § 616 BGB eine Rolle spielen.
Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?
Für das Jahr 2026 haben gesetzlich krankenversicherte Eltern für jedes gesetzlich versicherte Kind Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Elternteil. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil begrenzt.
Alleinerziehende haben 2026 Anspruch auf 30 Arbeitstage je Kind, bei mehreren Kindern auf höchstens 70 Arbeitstage insgesamt.
Die erhöhten Zahlen gelten nach derzeitiger Rechtslage ausdrücklich für 2026. Deshalb sollte man bei diesem Thema immer auf das jeweilige Kalenderjahr achten.
Wann besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld richtet sich nach § 45 SGB V. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das betreuende Elternteil mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert ist und auch das erkrankte Kind gesetzlich versichert ist. Außerdem muss die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes erforderlich sein und es darf keine andere im Haushalt lebende Person geben, die diese übernehmen kann.
Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt diese Altersgrenze nicht. Die Notwendigkeit der Betreuung muss ärztlich bescheinigt werden. Dafür gibt es die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes", das sogenannte Muster 21.
Übrigens gilt der Anspruch auch dann, wenn ein Elternteil grundsätzlich im Homeoffice arbeiten könnte. Wer ein krankes Kind betreuen muss und deshalb nicht arbeiten kann, muss nicht nebenbei im Homeoffice weiterarbeiten.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hat der versicherte Elternteil in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten, beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, beträgt es 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Allerdings gilt eine gesetzliche Höchstgrenze.
Das Kinderkrankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Es ist also keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Kann ich wegen meines kranken Kindes bezahlt zu Hause bleiben?
Neben dem Kinderkrankengeld kann § 616 BGB eine Rolle spielen. Danach kann der Anspruch auf Vergütung bestehen bleiben, wenn ein Arbeitnehmer für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kann. Dazu kann auch die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes gehören.
Eine feste gesetzliche Zahl von beispielsweise fünf bezahlten Kinderkrankentagen enthält § 616 BGB allerdings nicht. Wie lange die bezahlte Freistellung im Einzelfall reicht, hängt von den Umständen und gegebenenfalls von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen ab.
Vor allem sollte man in den eigenen Arbeitsvertrag und einen möglicherweise geltenden Tarifvertrag schauen. § 616 BGB kann dort eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen sein. Ist eine bezahlte Freistellung ausgeschlossen und liegen die Voraussetzungen des § 45 SGB V vor, kommt stattdessen Kinderkrankengeld in Betracht.
Wird das Arbeitsentgelt für die Betreuung des Kindes weitergezahlt, erhält man für denselben Zeitraum nicht zusätzlich Kinderkrankengeld.
Muss ich zuerst Überstunden oder Urlaub nehmen?
Nein. Wer die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld erfüllt, muss nicht erst Urlaubstage, Überstunden oder ein vorhandenes Zeitguthaben aufbrauchen. Der gesetzliche Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V kann vom Arbeitgeber nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Auch Kinderkrankentage müssen nicht zwingend am Stück genommen werden. Eltern können beispielsweise einzelne Arbeitstage nutzen und sich bei der Betreuung mit dem anderen Elternteil abwechseln.
Was gilt, wenn ein Elternteil privat versichert ist?
Entscheidend ist nicht allein, wie der betreuende Elternteil versichert ist, sondern auch die Versicherung des Kindes. Ist beispielsweise die Mutter gesetzlich versichert und auch das Kind gesetzlich versichert, kann die Mutter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Kinderkrankengeld erhalten, selbst wenn der Vater privat versichert ist.
Ist das Kind dagegen privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob eine private Krankenversicherung für solche Fälle Leistungen vorsieht, hängt vom jeweiligen Tarif ab.
Der arbeitsrechtliche Anspruch, zur notwendigen Betreuung eines kranken Kindes von der Arbeit fernzubleiben, ist davon zu unterscheiden. Ob die Zeit bezahlt wird, ist eine weitere Frage und kann sich insbesondere nach § 616 BGB sowie nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag richten.
Kann man Kinderkrankentage auf den anderen Elternteil übertragen?
Einen gesetzlichen Anspruch darauf, nicht verbrauchte Kinderkrankentage des anderen Elternteils einfach auf sich übertragen zu lassen, gibt es nicht. Wenn ein Elternteil seinen eigenen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, sollte man mit der Krankenkasse und dem Arbeitgeber klären, welche Möglichkeiten im konkreten Fall bestehen.
Was gilt bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes?
Seit 2024 gibt es auch Kinderkrankengeld, wenn ein gesetzlich versichertes Kind stationär behandelt wird und die Mitaufnahme eines Elternteils aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Das gilt grundsätzlich für Kinder unter zwölf Jahren sowie unabhängig vom Alter für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Die medizinische Notwendigkeit und die Dauer der Mitaufnahme müssen vom Krankenhaus bescheinigt werden.
Was gilt bei schwerstkranken Kindern?
Für schwerstkranke Kinder enthält § 45 SGB V eine besondere Regelung. Ist die Erkrankung fortschreitend, bereits weit fortgeschritten, eine Heilung ausgeschlossen und nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten zu erwarten, kann ein Elternteil Kinderkrankengeld ohne die normale zeitliche Begrenzung erhalten. In solchen Situationen sollte man sich direkt an die Krankenkasse wenden.
Was gilt für Selbstständige?
Bei Selbstständigen hängt der Anspruch davon ab, wie sie krankenversichert sind. Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige haben nicht automatisch einen Krankengeldanspruch. Entscheidend ist, ob ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld umfasst. Wer den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch gewählt hat, hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Selbstständige sollten deshalb direkt bei ihrer Krankenkasse prüfen, welcher Krankengeldanspruch in ihrem Tarif beziehungsweise ihrer Wahlerklärung vereinbart ist.
Was gilt für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst?
Für Beamte gelten eigene beamtenrechtliche Vorschriften, die sich zudem zwischen Bund und Ländern unterscheiden können. Auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst können tarifvertragliche Sonderregelungen gelten. Die allgemeinen Zahlen zum Kinderkrankengeld lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf alle Beamten und alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst übertragen.
Was passiert, wenn alle Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Sind die bezahlten beziehungsweise durch Kinderkrankengeld abgesicherten Tage ausgeschöpft und muss das Kind weiterhin zwingend betreut werden, bedeutet das nicht automatisch, dass Eltern ihr krankes Kind alleinlassen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein arbeitsrechtliches Leistungsverweigerungsrecht bestehen, wenn die Arbeitsleistung wegen der notwendigen Betreuung persönlich unzumutbar ist. Eine Vergütung oder Kinderkrankengeld folgt daraus jedoch nicht automatisch.
Bei längeren oder schweren Erkrankungen sollte man deshalb frühzeitig mit Arbeitgeber und Krankenkasse sprechen. Je nach Situation können außerdem andere sozialrechtliche Hilfen in Betracht kommen.
Was muss ich tun, wenn mein Kind morgens krank ist?
Der Arbeitgeber sollte so früh wie möglich darüber informiert werden, dass man wegen der Betreuung des erkrankten Kindes nicht zur Arbeit kommen kann. Wer Kinderkrankengeld beantragen möchte, benötigt außerdem die ärztliche Bescheinigung über die notwendige Betreuung des Kindes.
Welche Unterlagen die Krankenkasse konkret benötigt und wie sie eingereicht werden sollen, kann sich unterscheiden. Deshalb ist es sinnvoll, die Informationen der eigenen Krankenkasse zu prüfen.
Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn mein Kind im Urlaub krank wird?
Nein. Wird man selbst während des Urlaubs arbeitsunfähig krank und weist dies ärztlich nach, werden die entsprechenden Krankheitstage grundsätzlich nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Erkrankt dagegen das Kind während des Urlaubs, gilt diese Regelung nicht. Die Urlaubstage des betreuenden Elternteils werden deshalb grundsätzlich nicht wieder gutgeschrieben.
Die Regelungen rund um Kinderkrankentage wirken auf den ersten Blick kompliziert, weil Arbeitsrecht und Krankenversicherungsrecht ineinandergreifen. Für die meisten gesetzlich versicherten Eltern sind 2026 vor allem drei Punkte entscheidend: 15 Kinderkrankentage je Kind und Elternteil, maximal 35 Tage bei mehreren Kindern, und in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als Kinderkrankengeld.
© Danielle