Viele Mütter und Väter möchten während der Elternzeit zumindest zeitweise arbeiten. Manchmal geht es ums Geld, manchmal darum, beruflich nicht völlig auszusteigen, und manchmal passt eine Mischung aus Familie und Beruf einfach besser zum eigenen Leben.
Grundsätzlich lässt sich Elternzeit mit einer Teilzeitbeschäftigung verbinden. Dabei gibt es einige wichtige Regeln: Wie viele Stunden darf man arbeiten? Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeit? Darf der Arbeitgeber ablehnen? Und wie wirkt sich das Einkommen auf das Elterngeld aus?
Wie viel darf man während der Elternzeit arbeiten?
Während der Elternzeit darf man grundsätzlich bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten. Entscheidend ist also nicht jede einzelne Woche, sondern der monatliche Durchschnitt.
Die Teilzeittätigkeit kann beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt werden. Wer während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten oder sich selbstständig machen möchte, benötigt dafür die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
Häufig lässt sich eine Teilzeitbeschäftigung direkt mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht darüber hinaus ein gesetzlicher Anspruch darauf, während der Elternzeit die bisherige Arbeitszeit zu reduzieren.
Dieser Anspruch besteht, wenn
- der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Personen in Berufsausbildung nicht mitgezählt werden,
- das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht,
- die Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate dauern soll,
- die Arbeitszeit auf mindestens 15 und höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats reduziert werden soll und
- keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Während der gesamten Elternzeit kann eine Verringerung der Arbeitszeit unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich zweimal beansprucht werden.
Wann darf der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen?
Der Arbeitgeber kann den gesetzlichen Teilzeitanspruch nicht allein deshalb ablehnen, weil eine Teilzeitlösung organisatorisch unbequem ist. Er benötigt dringende betriebliche Gründe.
Ob solche Gründe vorliegen, hängt vom konkreten Betrieb und Arbeitsplatz ab. Ein dringender betrieblicher Grund kann beispielsweise bestehen, wenn der Arbeitsplatz nach dem betrieblichen Organisationskonzept nicht sinnvoll mit der gewünschten Arbeitszeit ausgeübt werden kann. Im Streitfall kann darüber das Arbeitsgericht entscheiden.
Welche Fristen gelten für den Teilzeitantrag?
Wer seinen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit geltend machen möchte, muss den Antrag rechtzeitig in Textform stellen.
Für eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes gilt eine Frist von sieben Wochen. Für eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr gilt eine Frist von 13 Wochen.
Im Antrag müssen Beginn und Umfang der gewünschten Arbeitszeit angegeben werden. Es ist außerdem sinnvoll, bereits die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage oder Arbeitstage mitzuteilen.
Will der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies in Textform begründen. Bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag muss die Ablehnung spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags erfolgen. Bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Frist acht Wochen.
Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist, gilt seine Zustimmung zur beantragten Verringerung der Arbeitszeit als erteilt. Wurde auch eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit beantragt und nicht rechtzeitig abgelehnt, gilt auch diese grundsätzlich als festgelegt.
Wie wirkt sich Arbeiten auf das Elterngeld aus?
Elternzeit und Elterngeld sind zwei verschiedene Dinge. Die Elternzeit ist eine arbeitsrechtliche Freistellung. Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die einen Teil des wegfallenden Einkommens nach der Geburt ersetzen soll.
Auch während des Bezugs von Elterngeld darf gearbeitet werden. Dabei dürfen grundsätzlich nicht mehr als 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats gearbeitet werden.
Das Einkommen aus der Teilzeittätigkeit beeinflusst die Höhe des Elterngeldes. Vereinfacht gesagt wird betrachtet, wie groß der Unterschied zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen während des Elterngeldbezugs ist. Je höher das Einkommen nach der Geburt ist, desto geringer fällt deshalb in der Regel das Elterngeld aus.
Teilzeit und ElterngeldPlus
Wer während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeitet, sollte prüfen, ob ElterngeldPlus sinnvoll ist.
Ein Lebensmonat Basiselterngeld kann grundsätzlich in zwei Lebensmonate ElterngeldPlus umgewandelt werden. Bei Eltern mit Teilzeiteinkommen kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das mögliche Basiselterngeld mit Einkommen, es kann aber doppelt so lange bezogen werden.
Welche Kombination am günstigsten ist, hängt unter anderem vom Einkommen vor der Geburt, vom Einkommen während der Teilzeittätigkeit und vom gewünschten Bezugszeitraum ab. Deshalb lohnt sich eine individuelle Berechnung mit dem Elterngeldrechner des Bundes.
Was passiert, wenn sich das Einkommen während des Elterngeldbezugs ändert?
Wer während des Elterngeldbezugs arbeitet, muss der Elterngeldstelle mitteilen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum gearbeitet wird. Das voraussichtliche Einkommen wird bei der Berechnung berücksichtigt.
Die endgültige Höhe des Elterngeldes kann nach Vorlage der tatsächlichen Einkommensnachweise festgesetzt werden. Wurde zu viel Elterngeld ausgezahlt, kann eine Rückzahlung erforderlich sein. Wurde zu wenig gezahlt, erfolgt entsprechend eine Nachzahlung.
Teilzeit in Elternzeit oder den Arbeitsvertrag dauerhaft reduzieren?
Wer nur während der Elternzeit weniger arbeiten möchte, sollte die Arbeitszeit möglichst im Rahmen der Elternzeit reduzieren und nicht vorschnell einen dauerhaft geänderten Teilzeitvertrag abschließen.
Bei Teilzeit während der Elternzeit gilt die verringerte Arbeitszeit grundsätzlich nur für diesen Zeitraum. Nach dem Ende der Elternzeit gilt wieder die Arbeitszeit, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
Außerdem besteht während der Elternzeit grundsätzlich besonderer Kündigungsschutz. Das gilt auch, wenn während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet wird.
Wer dagegen seinen Arbeitsvertrag dauerhaft auf Teilzeit ändert, hat nicht allein wegen der früheren Vollzeitbeschäftigung automatisch einen Anspruch darauf, später wieder auf die ursprüngliche Stundenzahl zurückzukehren. Für eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit kommen je nach Situation auch andere Regelungen wie die Brückenteilzeit in Betracht.
Was bedeutet die Teilzeitarbeit für die Rente?
Für die gesetzliche Rentenversicherung sind Kindererziehungszeiten und Elternzeit nicht dasselbe. Kindererziehungszeiten können einem Elternteil unabhängig davon gutgeschrieben werden, ob dieser arbeitsrechtlich Elternzeit nimmt.
Für Kinder werden grundsätzlich bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Diese Zeiten führen zu eigenen Rentenanwartschaften. Wer währenddessen zusätzlich arbeitet und Rentenversicherungsbeiträge zahlt, kann zusätzlich Rentenansprüche aus seiner Beschäftigung erwerben. Die Anrechnung ist allerdings durch die jeweils geltenden rentenrechtlichen Höchstgrenzen begrenzt.
Bei gemeinsamer Erziehung wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Soll sie dem Vater oder einem anderen Elternteil zugeordnet werden, gelten besondere Voraussetzungen und Fristen. In diesem Fall sollte die Zuordnung frühzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.
Fazit
Während der Elternzeit darf grundsätzlich bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats gearbeitet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 32 Wochenstunden.
Wer während dieser Zeit Elterngeld bekommt, sollte die finanzielle Planung sorgfältig durchrechnen. Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit beeinflusst die Höhe des Elterngeldes. ElterngeldPlus kann bei einer Teilzeitbeschäftigung besonders interessant sein.
Wer nur vorübergehend weniger arbeiten möchte, hat mit einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Elternzeit zudem den Vorteil, anschließend grundsätzlich wieder zur vorher vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren zu können.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei besonderen Vertragsgestaltungen, Streit mit dem Arbeitgeber oder komplizierten Elterngeldkonstellationen sollte der konkrete Einzelfall geprüft werden.
© Danielle
