Haftung - wer zahlt von Kindern verursachte Schäden?

Wer trägt Schäden, die von Kindern verursacht werden? Wann die Haftpflichtversicherung dafür aufkommt und worauf man achten sollte 


"Eltern haften für ihre Kinder" - dieser Satz ist im deutschen Schilderwald fester Bestandteil. Aber stimmt das überhaupt? Haften Eltern in jedem Falle? Soviel vorweg: Wenn Kinder altersgerecht beaufsichtigt werden, dann kann der Bauunternehmer Schilder aufstellen, so viel er will - schafft es das Kind, die Baustelle zu betreten und einen Schaden anzurichten, hat der Bauunternehmer in der Regel Pech, weil ihn wegen nicht ausreichender Absicherung schon mal eine Mitschuld trifft.

Wann aber haftet man denn nun für sein Kind? Wie immer wenn es um Rechtliches geht, lautet die Antwort: "Es kommt darauf an". Zuallererst auf das Alter des Kindes. Bis das Kind 7 Jahre alt wird, gilt es nach dem deutschen Recht als "nicht deliktfähig" (§ 828 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch):
"Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich."
Im Straßenverkehr (und wichtig - auch bei Schwebebahnen ;-) gilt sogar die Grenze des 10. Geburtstages bei Fahrlässigkeit. In Absatz 2 des § 828 BGB heißt es:
"Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat." 

Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht


Verursacht ein Kind unter 7 Jahren einen Schaden, wird geprüft, ob Eltern ihre Aufsichtspflicht, die sie nach § 832 BGB haben, verletzt haben. Dort steht
"Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde." 
Ab hier wird es dann schwierig. Denn wann wird die Aufsichtspflicht als erfüllt angesehen? Schon im Jahr 1969 definierte der Bundesgerichtshof mit dem Urteil VI ZR 222/67, dass es dabei auf das 
"Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes" 
ankomme. Dazu hat der BGH mit Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 3/11 ergänzt, dass sich die Aufsichtspflicht auch danach bestimmt 
"[...] was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern." 
Das Kind haftet also nur, wenn es sich der Unrechtmäßigkeit seiner Handlung bewusst war. In Bezug auf die Aufsichtspflicht wird einem 7-Jährigen schon ein unbeobachteter Zeitraum von bis zu 2 Stunden zugestanden, so dass diese in der Regel nicht mehr diskutiert wird (BGH-Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 199/08). 
 
Es kommt dabei also durchaus maßgeblich auf das Kind und die Situation an. Wuselige Entdecker benötigen mehr Aufmerksamkeit, als ruhige und bedächtige Kinder. Je jünger das Kind ist, desto mehr müssen es die Eltern im Blick haben. Das bedeutet aber nicht, dass man als Elternteil ununterbrochen im Bewachungsmodus sein muss. Mit zunehmendem Alter wird dem Kind mehr unbeaufsichtigte Zeit zugestanden. In einem Urteil des BGH vom 24.3.2009 (Az VI ZR 199/08) wurde festgestellt:
"Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird."
Nach dem 7. Geburtstag kommt es bei der Haftungsfrage darauf an, ob das Kind hätte wissen können oder müssen, dass seine Handlung einen Schaden verursachen kann (§ 828 Absatz 3 BGB):
"Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist [...] für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."
angenehm wird es vor allem, wenn der Geschädigte ein Nachbar oder Freund ist. Wie schon in diesem Artikel über sinnvolle Versicherungen für Kinder erwähnt, ist es für solche Fälle sehr wichtig, eine Haftpflichtversicherung zu haben, die dann den Schaden trotzdem ersetzt.

Streng sind die Gerichte vor allem in Bezug auf Feuer - denn hier drohen die größten materiellen Schäden. Es kann also gut sein, dass ein 7-Jähriges Kind dafür belangt wird, einen Großbrand ausgelöst zu haben. In dem Alter kann man erwarten, dass die Eltern die Kinder über die Gefahren aufgeklärt haben und Sorge dafür tragen, dass Kinder nicht an Streichhölzer und Feuerzeuge herankommen. In diesem Falle würde das Kind haften (und u. U. bis ans Ende seines Lebens den Schaden abzahlen), nicht jedoch die Eltern.

zersprungenes Glas


Wer zahlt von Kindern verursachte Schaden? 


Auch hier kommt es drauf an. Haben Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt und das Kind ist jünger als sieben Jahre, bleibt der Geschädigte immer auf seinem Schaden sitzen. Für den Geschädigten ist das natürlich außerordentlich unangenehm. Da die Geschädigten oft Verwandte, Bekannte oder Nachbarn sind, sollte man jedoch darüber nachdenken, ob man nicht auch solche Fälle abdecken möchte.

Schau doch mal in Deinen Unterlagen in die Versicherungsbedingung Deiner Haftpflichtversicherung. In der Regel sind Kinder in der Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. Aber Achtung - häufig erst ab einem Alter von 7 Jahren! Wenn in der Police nichts zu "deliktunfähigen Kindern" steht, dann sind diese nicht mitversichert. Auch wenn pauschal drin steht "Kinder sind mitversichert", dann gilt das NUR für über 7-Jährige! Die Police sollte daher geprüft und ggf. erweitert werden. In der Regel kostet das nur ein paar Euro mehr im Jahr.

Ist bei bestehenden Policen (wie allgemeintüblich) die leicht fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht versichert, dann muss man den Schaden, wenn man sie grob oder vorsätzlich verletzt hat, trotz Versicherung komplett selber zahlen. Wer also ganz, ganz sicher gehen will, der kann auch die grobe und vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht versichern. Dann muss die Frage danach, ob man den Schaden hätte abwenden können, gar nicht erst gestellt werden - die Versicherung zahlt in jedem Falle, die Beiträge sind natürlich entsprechend höher. Allerdings muss man ganz klar dazu sagen: Eine grobe Aufsichtspflichtsverletzung ist relativ schwer begehbar, wer seine Kinder mit gesundem Menschenverstand betreut, dem wird eine solche kaum nachzuweisen sein.

Zusammenfassung


"Eltern haften für ihre Kinder" ist rechtlich gesehen eigentlich Unsinn - Eltern haften nicht für ihre Kinder. Sie können allenfalls wegen der Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein - auch wenn das am Ende auf das Gleiche hinaus läuft.

Ob Kinder selbst haften ist im Einzelfall zu bestimmen und ist maßgeblich abhängig vom Alter (unter 7 Jahren ist eine Haftung grundsätzlich ausgeschlossen - im Straßenverkehr bis 10 Jahre) und das Bewusstsein für die Unrechtmäßigkeit der Handlung.

Letztendlich ist es vollkommen egal, wer haftet, wenn der potentielle Schaden ausreichend versichert ist - sind in der Haftpflichtpolice auch deliktsunfähige Kinder erfasst und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abgesichert, zahlt immer die Versicherung. Andernfalls muss man u. U. nachweisen, dass die Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt wurde. Aber so lange die Eltern in der Nähe des Kindes waren und einen etwaigen Schaden nicht hätten vorausahnen können, ist eigentlich davon auszugehen.


© Danielle

7 Kommentare:

  1. Hallo,

    den letzten Satz musst du bitte nochmal erklären. Ist dann von einer Vernachlässigung oder keiner Vernachlässigung der Aufsichtspflicht auszugehen?

    Beste Grüße

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    1. Ist der Schaden nicht versichert, ist die Frage zu beantworten, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Waren die Eltern beim Kind und konnten sie den Schaden nicht voraussehen, dann ist davon auszugehen (dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben :-).

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  2. Hallo,

    in Bezug auf das Thema der Aufsichtspflicht bräuchte ich einen Tip.
    Meine 2 Kinder 9 / 11 Jahre (wohnhaft in meinem haushalt) sind ja bei meiner Haftpflicht mitversichert.
    2x monatlich sind die Kinder von Fr. bis So. bei ihrem Erzeuger.
    Die Aufsichtspflicht liegt an seinen Kinder-Wochenenden bei ihm.
    Wenn nun dort im Haushalt durch meine Kinder ein Schaden ensteht, muss meine Haftpflicht o. ich dafür aufkommen?
    Immerhin bin ich zu der Zeit nicht anwesend und habe dadurch auch keine Aufsichtspflicht, müsste aber dennoch für entstandene Schäden aufkommen?
    Kennt sich jemand aus, wie es in solchen fällen gehandhabt wird?


    Freundliche Grüße

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  3. Mein Sohn ist sechs Jahre alt und soll ein Auto auf dem Parkplatz mit dem fahrad an der fahrertür lackschaden verursacht haben

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    1. Das Kind ist noch nicht deliktfähig. Hast du die Aufsichtspflicht nicht verletzt, müsst ihr den Schaden nicht zahlen.

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  4. Hallo, mein Sohn (9) hat beim Rodeln einen Mann verletzt (Knöchelbruch)- unabsichtlich natürlich- kann ich in irgendeiner Weise haftbar gemacht werden?

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    1. Leider dürfen wir im Rahmen unseres Blogs keine Rechtsberatung vornehmen.

      Euch alles Gute!

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