Wenn Eltern sterben - warum und wie man die Vormundschaft regeln sollte

Kennt Ihr das? Man macht einen schönen Ausflug - nur zu zweit, um auch mal etwas Paarzeit zu genießen - und irgendwann drängt sich dann plötzlich dieser eine kleine Gedanke auf: "Was wäre wenn... wir jetzt einen Unfall hätten und beide sterben würden?" Jedes Jahr werden etwa 1.000 Kinder in Deutschland zu Vollwaisen. Zwar sterben die Eltern dabei in der Regel nicht gemeinsam, häufig jedoch relativ kurz nacheinander. Auch wenn man den Gedanken daran am liebsten ganz weit weg schieben möchte - man sollte ihn der Kinder zuliebe unbedingt zu Ende gedacht haben.  

 

Wer bekommt das Sorgerecht, wenn die Eltern tot sind?


Eltern können nicht wirklich "bestimmen", wer das Sorgerecht für ihre Kinder bekommt, aber sie können Einfluss darauf nehmen, indem sie die Personen, bei denen die Kinder leben sollen, im Testament zum Vormund machen. Dabei steht vor allem das Kindeswohl im Vordergrund. Gibt es keine schwerwiegenden Gründe, die dagegen sprechen, wird dem Wunsch der Eltern in der Regel entsprochen. Ein schwerwiegender Grund wäre bspw. eine schwere Erkrankung bei demjenigen, der Vormund werden sollte, die erst entdeckt wurde, nachdem das Testament bereits geschrieben war.

Ein Vormund muss die Kinder nicht selbst bei sich aufnehmen oder für ihren Unterhalt sorgen, er ist lediglich der Bestimmer über die kindlichen Belange. Er kann verfügen, dass die Kinder bei ihm leben sollen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Selbst wenn explizit im Testament steht, dass die Kinder beim Vormund wohnen sollen ist das rechtlich nicht bindend und er kann es ablehnen und eine andere Entscheidung treffen. Ein Vormund ist also nur verpflichtet zu entscheiden, wo die Kinder künftig leben sollen. Man sollte daher sehr intensiv mit dem gewünschten Vormund sprechen - auch und besonders dann, wenn sich dessen Lebensumstände ändern. Wenn die zum Zeitpunkt der Testamentserstellung kinderlose Schwester bspw. mittlerweile drei eigene Kinder bekommen hat und sich die Betreuung eines weiteren Kindes nicht mehr zutraut, hat man noch die Chance, das Testament zu ändern und einen anderen Vormund zu finden.

Damit das Testament gültig ist, muss es entweder notariell beurkundet werden oder vollständig handschriftlich niedergeschrieben und unterzeichnet sein. Außerdem muss es Ort und Datum enthalten, damit bei mehreren Testamenten klar ist, welches das aktuellere ist.

Beide Testamentarten können auch als gemeinschaftliches Dokument von Ehepartnern verfasst werden - ohne Trauschein muss zwingend jeder ein einzelnes Testament anfertigen! Wichtig ist auch zu wissen: Sobald einer der Partner einen Scheidungsantrag stellt, verlieren gemeinsame Testamente sofort ihre Gültigkeit - es muss also alles neu und einzeln geregelt werden.

Die Erstellung eines rechtssicheren Testamentes


Ein handschriftliches Testament ist nur dann gültig, wenn es komplett mit der Hand geschrieben wird und unterschrieben wurde! Sinnvoll ist es, Ort und Datum festzuhalten, damit zweifelsfrei erkennbar ist, welches der wirklich letzte Wille war. Wenn mehrere Dokumente vorliegen, wird dasjenige ohne Datum grundsätzlich als das älteste betrachtet und ist dann nicht wirksam. Ein handschriftliches Testament kostet nichts und kann unkompliziert geändert oder widerrufen werden. Allerdings kann es auch leichter gefälscht werden und es besteht die Möglichkeit, dass es verloren geht oder nicht gefunden wird.

Hier ist ein Muster für ein Testament, das die Vormundschaft für die Kinder regelt:
  

Testamentarische Verfügung von Claudia und Stephan Mustermann

Hiermit bestimmen wir,

                     Claudia Mustermann, geboren am 07.12.1968,

und

                     Stephan Mustermann, geboren am 26.03.1963,

beide derzeit wohnhaft in der Müllerstraße 104 in Berlin,

nach § 1777 BGB, dass im Fall unseres Todes folgende Person/en die Vormundschaft für unsere Kinder

                     Anja Mustermann, geboren am 24.11.2004, und

                     Nina Mustermann, geboren am 21.03.2009,

bekommen sollen:

                     Frau Maria Schmidt, geboren am 09.02.1982

und
                     Herr Christian Schmidt, geboren am 16.07.1955,

beide derzeit wohnhaft in der Hauptstraße 65 in München.


Begründung

Herr und Frau Schmidt sind Onkel und Tante unserer Kinder. Sie haben sich in den letzten Jahren fürsorglich um unsere Kinder gekümmert und viel Zeit miteinander verbracht, so dass ein inniges Vertrauensverhältnis besteht. [...]

Die vorstehende Erklärung haben wir aus freiem Willen und im Vollbesitz unserer geistigen Kräfte abgegeben. Uns steht derzeit die Sorge für die Person und das Vermögen unseres Kindes zu.

Berlin, 08.03.2015

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Unterschriften 
(Vor- und Nachname beider Elternteile!)

Unterschrift eines NotarsIm Testament kann man auch einen Ersatz-Vormund bestimmen oder angeben, welche Person(en) auf gar keinen Fall als Vormund bestimmt werden soll.

Bei einem notariell beurkundeten Testament besteht Fälschungssicherheit und es kann nicht abhanden kommen, da es in der Urkundensammlung des Notars oder beim Amtsgericht hinterlegt wird. Die Hinterlegung hat auch den Vorteil, dass das Testament im Todesfall automatisch geöffnet wird - so kann es auf keinen Fall übersehen werden, wenn z. B. niemand außer den Eltern davon wusste. Außerdem ist jedes auch Testament zentral elektronisch bei der Bundesnotarkammer hinterlegt.

Mit einem notariell beglaubigten Testament benötigt man im Todesfalle keinen Erbschein. Bei einem handschriftlichen Testament ist ein solcher zwingend erforderlich, da die Erben sonst keinen Zugriff auf Bankkonten und ähnliches haben. Die Hinterbliebenen dürften über ein notarielles Testament sehr dankbar sein, da die Beschaffung des Erbscheines mit relativ viel Aufwand, Bürokratie, Zeit (bis zu mehreren Monaten!) und auch Kosten (die etwa doppelt so hoch, wie die für ein einfaches Testament sind) verbunden ist.

Die Kosten für die Beurkundung eines Testamentes berechnen sich nach dem sogenannten "Geschäftswert" - in diesem Falle wäre das das Vermögen des Testamenterstellers abzüglich seiner Schulden. Dieser Betrag kann sehr individuell sein - hier eine erste Übersicht:
  •  bis 10.000 EUR -     89,25 EUR
  •        25.000 EUR -   136,85 EUR
  •        50.000 EUR -   196,35 EUR
  •      250.000 EUR -   636,65 EUR
  • ab 500.000 EUR - 1.112,65EUR

Hinzu kommen noch kleinere Auslagen, die üblicherweise etwa 20 EUR betragen und eine Gebühr in Höhe von 15 EUR für die Hinterlegung im Testamentsregister bei der Bundesnotarkamnmer. Bei gemeinschaftlichen Testamenten verdoppeln sich die Kosten (außer bei den Auslagen).

Bestimmen die Eltern unterschiedliche Vormunde in verschiedenen Einzeltestamenten, wird der Wunsch desjenigen Elternteils berücksichtigt, das zuletzt gestorben ist.

Was passiert, wenn es kein Testament gibt? 


Viele Eltern verzichten auf ein Testament, weil sie davon ausgehen, dass sich die Taufpaten ihrer Kinder ja verpflichtet hätten, dass sie sich um die Kinder kümmern. Dies ist juristisch gesehen jedoch vollkommen irrelevant! Gibt es kein Testament, entscheidet allein das Vormundschaftsgericht darüber, wer Vormund ist und dieser dann, wo die Kinder untergebracht werden, bis sie volljährig sind.

Bei der Suche des Vormundes hilft üblicherweise das Jugendamt. Infrage kommen vor allem Mitglieder aus der Familie der Eltern oder Personen aus deren Freundeskreis. Möchte niemand die Funktion übernehmen, wird ein professioneller Verein oder das Jugendamt selbst Vormund. Bei Geschwistern wird normalerweise der selbe Vormund bestimmt.

In Bezug auf die Unterbringung wird zunächst versucht, Verwandte oder Freunde zu finden, die bereit sind, die Kinder aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, werden vor allem für jüngere Kinder Pflegefamilien gesucht. Für größere Kinder kommen auch Kinderdörfer, Wohngruppen oder Kinderheime infrage.

Was passiert, wenn Alleinerziehende sterben?


Sterben alleinerziehende Elternteile, ist maßgeblich, welche Sorgerechtsregelung besteht. Bei gemeinsamer Sorge entscheidet das andere Elterteil, was mit dem Kind passiert.

Hatte der Tote das alleinige Sorgerecht kommt es darauf an, ob irgendwann in der Vergangenheit einmal ein gemeinsames Sorgerecht bestand oder das verstorbene Elternteil schon immer das alleinige Sorgerecht hatte. Hatte das andere Elternteil schon einmal das gemeinsame Sorgerecht und wurde es ihm entzogen, kann es einen Antrag auf das Sorgerecht stellen. Diesem wird man in der Regel stattgeben, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.


Hat sich das Elternteil jedoch nie gekümmert und nie das Sorgerecht gehabt, wird es ihm schwer fallen, das Gericht davon zu überzeugen, ein geeigneter Vormund zu sein. Das Elternteil müsste nachgewiesen, dass der Aufenthalt bei ihm dem Kindeswohl ausdrücklich dienen würde. Gab es in der Vergangenheit Missbrauch, Desinteresse und Schläge, dann sollte man das im Testament entsprechend darlegen (und ggf. Zeugen benennen) und ausdrücklich einen anderen Vormund bestimmen.

Wovon leben meine Kinder, wenn ich tot bin?


Wenn die Eltern mindestens 5 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben oder die Eltern Beamte waren, bekommen die Kinder eine Waisenversorgung. Diese ist umso höher, je mehr und je länger Beiträge eingezahlt wurden. Die Waisenversorgung (und ggf. andere betriebliche Waisenrenten) erhält das Kind bis zur Volljährigkeit - u. U. sogar bis zum 27. Geburtstag, wenn es bis dahin noch in Ausbildung ist. Außerdem haben die betreuenden Personen natürlich Anspruch auf das Kindergeld.

Ist die Waisenrente nicht für den Lebensunterhalt ausreichend, sind die Großeltern der Kinder unterhaltspflichtig. Keine Unterhaltspflicht besteht jedoch gegen Onkel und Tanten, also Geschwistern der Verstorbenen. Leben die Großeltern nicht mehr oder können sie für den Unterhalt nicht aufkommen, besteht ein Anspruch der Kinder auf Sozialhilfe.

Nicht unterhaltspflichtig sind der Vormund, Pflegeeltern oder Stiefeltern (selbst wenn sie mit dem Verstorbenen/der Verstorbenen verheiratet waren!)

Will man seine Kinder finanziell absichern, ist eine Risikolebensversicherung sinnvoll. Die Versicherungssumme sichert die Unterbringung bei Bekannten/Verwandten ab und ermöglicht eine gute Ausbildung. Aber auch wenn das Kind mittellos ist und das Jugendamt als Vormund hat - eine vernünftige schulische Ausbildung (bei entsprechender Eignung bis hin zum Gymnasium mit anschließendem Bafög-Studium) wäre auch in diesem Fall gesichert. 

© Danielle 

4 Kommentare:

  1. Danke für die schöne Zusammenfassung.

    Ich habe mal einen interessanten Artikel gelesen von einem, der zusätzlich zum Testament noch drei Briefumschläge vorbereitet hat:

    Erster Brief:
    -hinterlegt an einer Stelle wo er sehr schnell gefunden wird - auf Arbeit, auf dem Schreibtisch, an einer Pinnwand,... mit einer Aufschrift "Im Notfall öffnen, wichtige Informationen" o.ä. In diesem Umschlag befinden sich Sachen, die quasi sofort wichtig wären:
    Sind Kinder in Kindergarten-/Schulalter? Wenn ja, wann müssen sie von wo abgeholt werden/wer ist abholberechtigt?
    Wes soll informiert werden? Adressen von Familienangehörigen.
    Wichtige medizinische Infos
    ...
    Hinweis auf zweiten Brief und wo dieser zu finden ist.

    Zweiter Brief:
    - hinterlegt bei Verwandten oder Freunden
    Inhalt: Alle wichtigen Daten die später wichtig werden könnten:
    Bankkonten
    virtuelle Konten (z.B. Fac.ebook o.ä.)
    sonstiges
    ABER: Ohne jegliche PINS/Passwörter o.ä.
    Hinweis auf dritten Brief und wo zu finden

    Dritter Brief:
    - hinterlegt bei einem anderen Verwandten/Freund
    Hier sind nun die ganzen Passwörter, PINS, o.ä. zu finden.

    Fand ich eine gute Möglichkeit um alle Informationen für den Falle eines Falles den Hinterbliebenen zugänglich zu machen, mit geringer Gefahr das die Daten mißbraucht werden können.

    LG
    Nicky

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    1. Liebe Nicky,

      herzlichen Dank für diese wirklich hilfreiche Ergänzung!

      Viele Grüße
      Danielle

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  2. Wie wird jedoch zur Zugriff auf das Vermögen der Verstorbenen Eltern ermöglicht? Wisst ihr das auch?

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  3. Das Testament ist rechtlich nur gültig, wenn es mit Ort und Datum unterschrieben ist. Und ansonsten so, wie ihr es schon geschrieben habt.

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